1.7.1 Problemstellung/Behandlung in der Praxis der Finanzverwaltung

 

Tz. 45

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Werden ausl Eink mit darauf entfallenden (potenziell) anrechenbaren ausl Steuern von einer Kö über eine Pers-Ges (oder ein vergleichbares Gebilde) bezogen, zu der eine Feststellung gem § 180 AO durchzuführen ist, wirft dies die Frage auf, was Gegenstand dieser Feststellung bzgl § 26 KStG sein darf bzw sein muss. Nach § 180 Abs 1 Nr 2a AO sind "Eink und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen" einheitlich und gesondert festzustellen; nach § 180 Abs 5 Nr 2 AO gilt dies entspr, soweit "St-Abzugsbeträge und St auf die festgesetzte St anzurechnen sind". Es ist nicht völlig eindeutig geklärt, welche für die §§ 26 KStG, 34c EStG relevanten Sachverhalte demnach festzustellen sind. Dies begründet die Gefahr, dass Rb im "falschen" Verfahren eingelegt werden.

 

Tz. 46

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach der Fin-Verw sind bereits im Feststellungsverfahren alle einschlägigen Tatsachen zu prüfen und bindend festzustellen (in der Praxis finden sich jedoch nicht selten auch andere Handhabungen, insbes nur "nachrichtliche" Mitteilungen). Das ergibt sich mittelbar aus R 34c Abs 4 S 4ff EStR, wonach das Wahlrecht zum St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG bereits auf Ebene der Feststellung auszuüben ist. Da der St-Abzug rechtlich voraussetzt, dass alle Erfordernisse der St-Anrechnung vorliegen (s Tz 278), folgt daraus im Erst-recht-Schluss, dass die Fin-Verw auch alle Anrechnungsfälle bereits auf Ebene der Feststellung abschließend klären lassen möchte.

1.7.2 Wahlrecht zum Steuerabzug statt -anrechnung

 

Tz. 47

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Das Wahlrecht zum St-Abzug (s § 34c Abs 2 EStG) ist (mit der Fin-Verw, s Tz 46, und der hM, zB s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 83; Jochimsen/Schnitger in Sch/F § 26 Rn 361; aA evtl s Grützner, IStR 1994, 65, 67) ggf schon Gegenstand der Feststellung (kann aber, da es jeweils die KSt bzw ESt der einzelnen Gesellschafter betrifft, von diesen unterschiedlich ausgeübt werden). Zwar hat dies mehrere Nachteile: Das Wahlrecht ist als Folge der Per-country-limitation für alle mit anrechenbarer ausl St belasteten ausl Eink aus einem bestimmten Staat einheitlich auszuüben (s Tz 274), was zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, wenn ein Stpfl neben den ggf festzustellenden Eink auch noch weitere, nicht aus der Pers-Ges stammende ausl Eink aus demselben Staat hat, weil sich beim Stpfl der für die sinnvolle Ausübung des Wahlrechts erforderliche Gesamtüberblick über alle einschlägigen Eink häufig erst bei seiner persönlichen Veranlagung bildet. Zudem führt die hier vertretene Ansicht – je nach verfahrensrechtlicher Sichtweise – dazu, dass der Stpfl entweder auch für die außerhalb der Feststellung anfallenden ausl Eink (schon) iRd Feststellung bzgl des Wahlrechts gebunden wird oder, falls man dies verneint, bei bereits bestandskräftiger Feststellung eine abweichende Ausübung des Wahlrechts für die übrigen ausl Eink möglich bleibt (ersteres würde den Sinn und Zweck der Feststellung überschreiten, weil sich deren Wirkung dann auch auf Eink erstreckt, die nicht Gegenstand der Feststellung sind; letzteres widerspräche im Ergebnis den materiell-rechtlichen Vorgaben der §§ 26 KStG, 34c EStG). Und schließlich resultieren ggf massive praktische Schwierigkeiten daraus, dass sich die Frage, wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, nach der hM richtigerweise nach der zeitlich ersten eingegangenen Erklärung richten muss (s R 34c Abs 4 S 6 EStR). All dies muss aber hingenommen werden. Denn für die hier vertretene Ansicht spricht entscheidend, dass die Ausübung des Wahlrechts unmittelbar die festzustellende Höhe der Eink beeinflusst, was nicht nur Auswirkungen auf die zu veranlagende KSt/ESt der Gesellschafter hat, sondern uU (s § 8 Nr 12 GewStG) auch maßgeblich ist für die Höhe des bei der Gesellschaft festzusetzenden GewSt-Messbetrags. Würde man das Wahlrecht erst außerhalb der Feststellung ansiedeln, wäre also die GewSt der Gesellschaft uU noch mehrmals nachträglich zu ändern. Aus diesen Gründen fällt auch die Ausübung des Wahlrechts unter die "Besteuerungsgrundlagen" iSd § 180 AO.

1.7.3 Festzustellende Anrechnungsvoraussetzungen

 

Tz. 48

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei allen Tatsachen, die für die Anrechnung ausl St dem Grunde und der Höhe nach maßgebend sind, handelt es sich ebenfalls um Besteuerungsgrundlagen iSd § 180 Abs 1 Nr 2a AO (nicht § 180 Abs 5 AO, weil dieser ersichtlich nur auf die Anrechnung inl St zielt), so dass die geschilderte Ansicht der Fin-Verw (s Tz 46) auch diesbzgl zutr ist (ebenso BFH v 18.07.1990, I R 115/88, BFHE 161, 499; Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 72). Dagegen spricht nicht, dass dies zuweilen schwer praktikabel ist, weil im Feststellungsverfahren zB auch die Anwendbarkeit von DBA für jeden einzelnen Gesellschafter geprüft werden muss. Denn diese Frage ist unstreitig auch sonst Gegenstand der Feststellung, weil dort auch über die evtl Freistellung nach DBA zu entscheiden ist. Nichtsdestotrotz ist – nur auf den ersten Blick entgegen der Fin-Verw – nach Urt des BFH v 04.06.1991 (X R 35/88, BStBl II 1992, 187) "über die St-Ermäßigung ... nach § 34c Abs...

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