Tz. 146

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wenn alle Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG bis auf einen ausscheiden, wächst das Gesellschaftsvermögen dem letzten Gesellschafter zu (s § 738 BGB, s Tz 130). Scheiden bei einer GmbH & Co KG alle Kdst entschädigungslos aus, wird auf diese Weise durch Anwachsung die KG in eine GmbH (die ehemalige Komplementärin) umgewandelt. Das Anwachsungsmodell ist ein zivilrechtlich unkomplizierter und kostengünstiger Weg für einen Rechtsformwechsel (wenn die Kdst zugleich – beteiligungsidentisch – an der Kpl-GmbH beteiligt sind). Bei entschädigungslosem Ausscheiden der Kdst (sog einfaches Anwachsungsmodell) wird das diesen zuzurechnende Gesellschaftsvermögen gem einer verdeckten Einlage in das Vermögen der Kpl-GmbH überführt. Es liegt keine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor, da von der aufnehmenden Kap-Ges keine neuen Anteile ausgegeben werden (s Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 271; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.04). Dies führt zur Aufgabe eines MU-Anteils (s § 16 Abs 3 S 1 EStG; s Urt des BFH v 24.03.1987, BStBl II 1987, 705; s Schmidt, EStG, 26. Aufl, § 16 Rn 513). Es kommt weder eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 20 UmwStG (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 4) noch eine Anwendung des § 6 Abs 3 EStG in Frage (dies gilt selbst dann nicht, wenn die Anteile an der Kap-Ges, auf die die Anwachsung erfolgt, im BV des ausscheidenden MU gehalten werden (s Patt in H/H/R, § 6 EStG Rn R 100; s Schr des BMF v 03.03.2005, BStBl I 2005, 458 Rn 2). Zum Aufgabegewinn rechnen nicht nur die stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen, sondern grds auch die stillen Reserven in den Anteilen an der Kpl-GmbH (zutr s Erl des SfF Bremen v 25.10.2002, FR 2003, 48; ebenso s S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 197). Diese gehören nämlich regelmäßig als Sonder-BV II des MU-Anteils und werden mit Wegfall der MU-Stellung in das PV überführt, weil die Anteile von der Anwachsung nicht umfasst werden. Eine Aufdeckung der stillen Reserven unterbleibt (dh zwingende Bw-Fortführung gem § 6 Abs 5 S 2 EStG), wenn die Anteile in ein BV des MU überführt werden (zB bei Kap-Ges als MU).

Anders ist nach hM die Rechtslage, wenn die Kdst aus einer GmbH & Co KG ausscheiden, bei der Kpl-GmbH eine Kap-Erhöhung beschlossen wird und die Kdst statt einer Abfindung als Gegenleistung für ihre untergehenden Gesellschaftsanteile die neuen Anteile aus der Kap-Erhöhung erlangen (sog erweitertes Anwachsungsmodell). § 20 UmwStG soll in diesem Fall Anwendung finden (s W/M, § 20 UmwStG Rn 446; S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 198; Schmidt, EStG, 26. Aufl, § 16 Rn 513; Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Rn 60; Hörger/Rapp in: L/B/P, § 16 Rn 144 ff; Orth, DStR 1999, 1053). Die ist uE sachgerecht, wenn die Kap-Erhöhung nach den Regeln einer Sachübernahme durchgeführt wird. Der Vermögensübergang im Wege der Anwachsung ist in diesem Fall nur der dingliche Vollzug der Einbringung. Ist die Kpl-GmbH selbst am Vermögen der KG beteiligt, geht ihr ›eigener‹ MU-Anteil nach Ausscheiden aller Kdst zu Bw (zwingend) in ihren Eigenbetrieb über. Die Tatsache, dass die ›Altanteile‹ an der Kpl-GmbH (= Sonder-BV II der Kdst) nicht durch Anwachsung eingebracht werden, ist für Zwecke des § 20 UmwStG unschädlich (s Tz 98).

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