Tz. 130

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

MU-Anteile können im Wege der Anwachsung auf eine Kap-Ges übertragen werden. Ein Eigentumsübergang durch Anwachsung tritt ein, wenn an einer mitunternehmerisch tätigen Pers-Ges eine Kap-Ges beteiligt ist und alle übrigen Gesellschafter aus der Pers-Ges ausscheiden. Das bisherige Gesellschaftsvermögen geht auf den letzt verbliebenen Gesellschafter, dh auf die Kap-Ges, über. Als Folge hiervon geht die Pers-Ges unter. Der Vermögensübergang auf die Kap-Ges vollzieht sich iRd Anwachsung (Eigentumsübergang kraft Gesetzes, §§ 738 BGB, 105 Abs 3 HGB, zu den ges Grundlagen s Orth, DStR 1999, 1011). Häufig ist die Anwachsung bei einer GmbH & Co KG anzutreffen, wenn die Kdst zugleich GmbH-Gesellschafter sind. Bei Ausscheiden aller Kdst geht das Gesellschaftsvermögen auf die Kpl-GmbH über. Die Anwachsung kann jedoch nur dann für Zwecke des § 20 UmwStG genutzt werden, wenn der so bewirkte Eigentumsübergang ursächlich für die Ausgabe neuer Anteile an der Kap-Ges ist, die das Gesellschaftsvermögen iRd Anwachsung erwirbt (sog erweitertes Anwachsungsmodell, s Tz 146). Für Zwecke der Anwendung der §§ 20 ff UmwStG kann dahingestellt bleiben, ob die Anwachsung zu der Einzelrechtsnachfolge (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.02 unter c bb) oder der Gesamtrechtsnachfolge zählt (s W/M, § 20 UmwStG Rn 446; H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Rn 58; Orth, DStR 1999, 1011). Es ergeben sich nämlich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen aus der Beantwortung dieser Problematik; insbes hat dies keine Auswirkungen auf die Rückbeziehung der Einbringung und der Besteuerung bei der übernehmenden Gesellschaft im Fall eines Tw-Ansatzes (s § 22 UmwStG [vor SEStEG] Tz 65).

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