Tz. 596
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Spaltung als Spiegelbildfall der Verschmelzung ist stlich in § 15 UmwStG geregelt. Nach § 15 Abs 1 UmwStG sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die §§ 11–13 UmwStG entspr anzuwenden.
Die sinngemäße Anwendung des § 13 UmwStG auf der AE-Ebene bedeutet, dass die vorstehenden Ausführungen zur Verschmelzung (s Tz 593 ff) grds entspr gelten. Wegen der Einzelheiten s § 15 UmwStG Tz 40 ff.
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