Tz. 590

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Geht das Vermögen einer Kap-Ges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Pers-Ges ohne BV oder auf eine nat Person über, die die Anteile im PV hält, gilt Folgendes:

Ein AE, der die stverhafteten Anteile im PV hält, hat Eink nach § 17 Abs 4 EStG. § 8 Abs 2 UmwStG greift aber in der Weise in die Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG ein und bringt dadurch letztlich die Besteuerung nach den Grundsätzen des UmwStG zur Geltung (s § 8 UmwStG Tz 25 ff), wobei ein Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG nicht zu gewähren und § 22 Nr 2 EStG nicht anzuwenden ist. § 34 Abs 1 und 3 EStG ist ebenfalls nicht anzuwenden.
Ein nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE, der die Anteile im PV hält, hat Kap-Erträge nach § 7 UmwStG zu versteuern.

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