Tz. 37

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch Art 3 des Corona-St-Hilfeges wurde dem § 27 UmwStG der Abs 15 angefügt.

Gem § 27 Abs 15 S 1 UmwStG wird der jeweilige achtmonatige Rückwirkungszeitraum des § 9 S 3 bzw des § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG auf 12 Monate verlängert. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt (s § 20 UmwStG Tz 316). Die Anmeldung zur Eintragung ist erfolgt, wenn der Anmeldeantrag bei dem maßgebenden H-Reg eingegangen ist (s Tz 1 und 2).

Die Regelung gilt für alle Umwandlungen, die im Jahr 2020 erfolgen und tritt somit rückwirkend in Kraft. Da die Ges-Änderung aufgr der Möglichkeit den stlichen Übertragungsstichtag bis zu 12 Monate zurückbeziehen zu können, begünstigend ist, liegt uE keine unzulässige Rückwirkung vor.

Durch die temporäre Verlängerung der stlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG wird ein Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs 2 S 4 UmwG durch das Ges über Maßnahmen im Gesellschafts-, Gen-, Vereins-, Stiftung- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie v 27.03.2020 (BGBl I 2020, 569; COVID-19-Ges) erzielt.

Wegen weiterer Einzelheiten s § 2 UmwStG Tz 19a.

Die zivilrechtliche Verlängerung wirkt sich über § 2 UmwStG auf Umwandlungen iSd §§ 3, 11 und 15 UmwStG aus (s § 2 UmwStG Tz 22 und 23). Davon abw sind in § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG eigenständige Achtmonatsfristen geregelt. Daher war die Verlängerung der Zeiträume in § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG geboten, um einen Gleichlauf mit § 2 UmwStG zu gewährleisten, da es keinen sachlichen Differenzierungsgrund für voneinander abw Rückwirkungszeiträume gibt. Die Änderung des § 9 S 3 UmwStG wirkt sich unmittelbar auf den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges und über den Verweis in § 25 S 1 UmwStG auf den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges aus. Die Änderung des § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG wirkt sich auf Einbringungen in eine Kap-Ges und über den Verweis in § 24 Abs 4 UmwStG auf Einbringungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Pers-Ges aus (s Peters/Teichert, BB 2020, 1835, 1839 und Wegener/Krüger, DStR 2020, 1083, 1083).

Die durch das Corona-St-Hilfeges temporäre Verlängerung des Rückwirkungszeitraums auf 12 Monate hat keine Auswirkungen auf Fälle des Anteilstauschs iSd § 21 UmwStG. Der stliche Übertragungsstichtag entspr beim Anteilstausch grds dem Zeitpunkt des Übergangs des zivilrechtlichen Eigentums der eingebrachten Anteile. Geht das wirtsch Eigentum an der eingebrachten Beteiligung vor dem zivilrechtlichen Eigentum über, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend (s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.17 und § 21 UmwStG Tz 42).

Wegen weiterer Einzelheiten s Bron (DStR 2020, 1009, 1010–1011); Hess (DStR 2020, 1153, 1156); Peters/Teichert (BB 2020, 1835, 1839); und Prinz (StuB 2020, 445, 447).

 

Tz. 38

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Sofern das BMJ durch eine Rechts-VO die Erleichterungen des § 17 Abs 2 S 4 UmwG auf Grundlage des § 8 iVm § 4 des COVID-19-Ges verlängert, wird durch § 27 Abs 15 S 2 UmwStG das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des BR, eine Rechts-VO zu erlassen, durch die die Rückwirkungszeiträume der § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG für Anmeldungen zur Eintragung bzw Einbringungsvertragsabschlüsse bis zu dem Tag, zu verlängern, der in der Rechts-VO des BMJ festgelegt wurde. Nach § 8 iVm § 4 des COVID-19-Ges ist höchstens eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 möglich.

Das BMJ hat aufgr des § 8 des COVID-19-Ges mit Rechts-VO v 20.10.2020 (BGBl I 2020, 2258) die Corona-bedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Abs 2 S 4 UmwG bis zum 31.12.2021 ausgedehnt. Somit ist die Bedingung des § 27 Abs 15 S 2 UmwStG eingetreten, so dass das BMF mit Zustimmung des BR die Rechts-VO v 18.12.2020 (BGBl I 2020, 3042) erlassen konnte. Hierdurch gilt § 27 Abs 15 S 1 UmwStG für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die bis zum 31.12.2021 erfolgen, entspr.

Durch diese Rechts-VO bleibt der Gleichlauf zwischen dem Rückwirkungszeitraum in § 17 Abs 2 S 4 UmwG und den Rückwirkungszeiträumen der § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG weiterhin bestehen.

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