Tz. 1830

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine vGA im Rahmen eines Organkreises führt idR nicht dazu, dass die Organschaft nicht anerkannt werden könnte. Sie stellt lediglich eine vorweggenommene Gewinnabführung dar. Die tats Durchführung des GAV wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies sieht auch die Fin-Verw so (s R 14.6 Abs 4 S 1 KStR 2015); ebenso s Schiffers (in E & Y, vGA/vE, F 4 "Organschaft" Rn 7). Dies gilt auch dann, wenn eine Pers-Ges OT ist und Gewinn verdeckt an einen Gesellschafter der Pers-Ges ausgeschüttet wird. Ein solcher Vorgang berührt lediglich die Gewinnverteilung innerhalb der Pers-Ges (s R 14.6 Abs 4 S 2ff KStR 2015).

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