Tz. 12

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 3 Abs 1 KStG sind nicht rechtsfähige Pers-Vereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen kstpfl, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen StPflicht zu versteuern ist.

Die vorgenannten Kö/Gebilde gehören grds zu dem Kreis der in § 1 Abs 1 Nr 5 KStG genannten St-Subjekte. In der Lit findet man in diesem Zusammenhang unterschiedliche Sichtweisen (vgl dazu Suchanek, in H/H/R, Rn 7 zu § 3 mwNachw) zum Verhältnis von § 3 KStG zu § 1 KStG. Zum Teil wird § 3 Abs 1 KStG als Ersatztatbestand, tw auch lediglich als ergänzende Vorschrift zu § 1 KStG eingeordnet.

UE dient § 3 Abs 1 KStG als Auffangtatbestand und damit Ergänzung zu § 1 KStG sowohl der Sicherstellung der Einmalbesteuerung des von einer kö-ähnlichen Vereinigung erzielten Einkommens, als auch der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen bei der ESt und KSt. Dies hat der GrS (s Beschl v 25.06.1984, BStBl II 1984, 759) bestätigt. Entspr Hinw enthalten auch die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972 und v 29.01.2003, BFH/NV 2003, 868ff) – im Übrigen s § 3 KStG Tz 1ff.

 

Tz. 13

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Im Gegensatz dazu schränkt § 3 Abs 2 KStG ausschl den Anwendungsbereich des § 1 KStG ein und ist insoweit einer Befreiungsvorschrift (s § 5 KStG) vergleichbar. Danach sind Hauberg-, Wald-, Forst-, Laubgenossenschaften uä Realgemeinden nur insoweit kstpfl, als sie einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gew unterhalten. Dazu, wie auch im Übrigen zum Verhältnis zwischen § 1 und § 3 KStG§ 3 KStG Tz 1ff.

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