Tz. 14
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Wie bereits einleitend (s Tz 1) ausgeführt, steht § 11 UmwStG mit den §§ 12 und 13 UmwStG in einem Regelungsverbund. Während § 11 UmwStG die stlichen Auswirkungen einer Verschmelzung für die übertragende Kö regelt, enthält § 12 UmwStG die Regelungen für die übernehmende Kö. § 13 UmwStG betrifft die AE der Übertragerin. § 15 UmwStG erklärt die §§ 11–13 UmwStG auf Spaltungen für entspr anwendbar. § 19 UmwStG schließlich regelt, dass die §§ 11–15 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gelten.
Der in § 5 Abs 1 EStG verankerte Maßgeblichkeitsgrundsatz der hr-lichen GoB für die St-Bil sowie das in § 5 Abs 2 EStG geregelte st-bilanzielle Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle WG des AV haben iRd § 11 UmwStG wegen der dort geltenden Besonderheiten keine Bedeutung.
Im Verhältnis zu § 6 EStG haben die Spezialregelungen des § 11 UmwStG Vorrang, wobei sich die allgemeinen Bewertungsregelungen des § 6 EStG im Fall des Bw-Ansatzes auch in der stlichen Schlussbil nach § 11 UmwStG niederschlagen.
Wegen der im UmwStG enthaltenen Spezialregelungen lösen Verschmelzungsvorgänge grds keine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und auch keine verdeckten Einlagen aus (glA s Schmitt, in S/H/S, 9. Aufl, § 11 UmwStG Rn 158ff). Wegen Ausnahmen s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 29ff.
Mangels Abwicklung ist § 11 KStG bei einer Verschmelzung nicht anzuwenden, obwohl es ohne die Sonderregelungen des UmwStG zu einer liquidations- bzw veräußerungsähnlichen Besteuerung käme (s Tz 2).
Zur allg Entstrickungsregelung für Kö in § 12 Abs 1 KStG grenzt sich § 11 UmwStG so ab, dass sog tats Entstrickungen (insbes die Überführung von WG ins Ausl) unter § 12 Abs 1 KStG fallen, während für verschmelzungsbedingte sog rechtliche Entstrickungen die Spezialregelung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG gilt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.09 und 03.18ff). Dazu s auch Tz 66ff. § 12 Abs 2 KStG enthielt eine Sonderregelung für Verschmelzungsvorgänge in Drittstaaten (dazu s § 12 KStG Tz 400ff) und § 12 Abs 3 KStG regelte die stliche Behandlung der Verlegung des Sitzes oder des Ortes der Geschäftsleitung einer Kö ins Ausl (dazu s § 12 KStG Tz 500ff). Diese beiden Regelungen sind durch das KöMoG ab dem 01.01.2022 im Hinblick auf die Globalisierung des UmwStG aufgehoben worden.
§ 29 KStG regelt die Auswirkungen einer Umwandlung auf das stliche Einlagekto.
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