Tz. 36

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Durch Art 3 des Brexit-StBG wurde dem § 1 Abs 2 UmwStG der S 3 und dem § 22 UmwStG der Abs 8 angefügt.

Hierdurch wird uE sichergestellt, dass im Falle des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU, dieses weiterhin wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass im Falle des § 1 Abs 2 S 3 UmwStG der Verschmelzungsplan iSd § 122c Abs 4 UmwG (§ 122m UmwG) bzw im Falle des § 22 Abs 8 UmwStG der Umwandlungsbeschl oder der Einbringungsvertag vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU erfolgt bzw geschlossen worden ist.

Wegen Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 119; s Stangl (in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 583); und s Kundert/Kahlenberg (FR 2019, 250, 256).

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