Tz. 154

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staats haben und dürfen nicht auf Grund eines DBA außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig sein.

 

Tz. 155

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Definition der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richtet sich nach §§ 8, 9 AO, wobei Bezugspunkt nicht der einzelne EU-Staat, sondern insges die EU bzw der EWR sind (ähnlich s W/M, UmwStG, § 1 Rn 53; s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 74). Unerheblich ist eine etwaige unbeschr Stpfl vergleichbar § 1 Abs 3 EStG in einem EU-/EWR-Staat (s Graw, in R/H/vL, 3. Aufl, § 1 UmwStG Rn 133).

Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (s § 8 AO).
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (s § 9 S 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Bei einem inl Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten besteht also grds die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inl (s AEAO zu § 9 Nr 1). Der Begriff "gewöhnlich" ist gleichbedeutend mit "dauernd" und erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist iSv "nicht nur vorübergehend" zu verstehen. Die unwiderlegbare Vermutung gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschl zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert (s § 9 S 3 AO). Der gewöhnliche Aufenthalt im Inl ist ebenfalls zu verneinen, wenn der Stpfl unter Benutzung einer im Ausl gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inl ausübt. Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grds im Wohnsitzstaat. Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausl zurückkehren. Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inl übernachtet und sich nur am Wochenende bzw an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausl begibt, hat an dem inl Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s AEAO zu § 9 Nr 2). Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (s AEAO zu § 9 Nr 3).

Entscheidend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist also der tats pers und geschäftliche Lebensmittelpunkt. Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (zB Wohnung der Familienangehörigen, Sitz des Gewerbebetriebs, s AEAO zu § 9 Nr 4).

 

Tz. 156

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Sobald sich einer der beiden Anknüpfungspunkte Wohnsitz und Ort der Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet, entscheidet bei einer natürlichen Person als nach § 1 Abs 1 UmwStG beteiligtem Rechtsträger einer Umwandlung deren Ansässigkeit über die Anwendbarkeit des UmwStG. § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG spricht insoweit von "nicht auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig angesehen" und umschreibt diese Voraussetzung negativ. Die Ansässigkeit der natürlichen Person richtet sich dann nach dem DBA der Staaten, in denen sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese auseinanderfallen bzw wenn mehrere Wohnsitze vorliegen (s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 134).

 

Rz. 156a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

IRd Brexit-StBG wurde § 1 Abs 2 UmwStG um einen S 3 erweitert. Dieser sieht vor, dass eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m UmwG Anwendung findet, als Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der EU gilt. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des UmwG (BGBl I 2018, 2694) geschaffen und flankiert die Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften in Gestalt des § 122m UmwG in stlicher Hinsicht. § 122m UmwG erlaubt die Eintragung von Verschmelzungen auch nach dem Brexit, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Abs 4 UmwG vor dem Brexit notariell beurkundet worden ist und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.

Die Vorschrift stellt sicher, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, in den pers Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland außerhalb der EU und des EW...

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