Tz. 1581

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie Schneider/Hinz (Ubg 2009, 738) ausführen, können die Ursachen, die zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führen sowohl in der Einstiegsphase, während der vertraglichen Laufzeit als auch in der Beendigungsphase auftreten. Ebenfalls hierzu s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1332).

a)

Ursachen bei Begr der Organschaft:

  • Pers Voraussetzungen für die Eignung zum OT oder als OG liegen nicht vor (dazu s Tz 75–244), zB fehlende Gewerblichkeit einer OT-PersGes oder mangelnde Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt;
  • finanzielle Eingliederung fehlt (dazu s Tz 245–309). Dazu auch s Urt des BFH v 17.10.2007 (BFH/NV 2008, 614) wegen Nichtanerkennung der Organschaft mangels formwirksamer Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses;
  • zivilrechtliche Unwirksamkeit des GAV (dazu s Tz 325ff, dort auch wegen der Nichtübertragung der zivilrechtlichen Regeln zur fehlerhaften Gesellschaft auf das StR). Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des GAV kann sich bei einer AG als OG auch daraus ergeben, dass der GAV beim Vorhandensein außenstehender Minderheitsgesellschafter Az nicht regelt (s § 304 Abs 3 S 1 AktG);
  • Nichtbeachtung stlicher Zusatzvoraussetzungen. Hier ist insbes die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG geregelte mind fünfjährige Laufzeit des GAV zu nennen (s Tz 564ff). Bei einer GmbH als OG kann die stliche Anerkennung einer Organschaft bereits in der Begr-Phase daran scheitern, dass die Zusatzvoraussetzung des § 17 S 2 Nr 2 KStG (dynamischer Verweis auf § 302 AktG) nicht ordnungsgemäß erfüllt wird (dazu s § 17 KStG Tz 21ff). Aber auch ein GAV, der nicht die Abführung "des ganzen Gewinns" iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG (dazu s Tz 356ff) vorsieht, ist, obwohl hr-lich auch ein Teil–GAV zulässig ist, für stliche Zwecke nicht anzuerkennen;
 

Tz. 1582

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

b)

Ursachen bei Durchführung der Organschaft:

  • Unterbliebener Ausgleich vororganschaftlicher Verluste der OG (dazu, auch wegen nachträglicher Heilungsmöglichkeiten, s Tz 390ff);
  • Nichtbeachtung des Abführungsverbots hinsichtlich vororganschaftlicher Rücklagen bei einer nicht iSv § 319 AktG eingegliederten OG (s Tz 412ff);
  • Verstoß gegen § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG durch Bildung wirtsch nicht begründeter Rücklagen bei der OG (s Tz 466ff);
  • Zuviel- oder Zuwenig-Abführung, weil die tats Gewinnabführung nicht dem in einer objektiv richtigen H-Bil auszuweisenden Gewinn entspr (s Tz 356ff).

    Wegen Heilungsmöglichkeiten bei unrichtiger Gewinnabführung infolge fehlerhafter Bil-Ansätze s Tz 500ff.

 

Tz. 1583

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

c)

Ursachen bei Beendigung der Organschaft:

Auf die Möglichkeit der gezielten Beendigung einer für die Stpfl nicht vorteilhaften Organschaft wurde bereits hingewiesen (s Tz 1579).

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