Tz. 564

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das ZivR kennt keine Mindestlaufzeit für den GAV. Demhingegen macht § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG, um eine willkürliche Beeinflussung der Besteuerung von Jahr zu Jahr zu unterbinden, die stliche Anerkennung der Organschaft davon abhängig, dass ein GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tats durchgeführt worden ist. Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung von Fall zu Fall abgeschlossen bzw beendet werden können (s Urt des BFH v 12.01.2011, BStBl II 2011, 727). Nach § 14 Abs 1 S 2 KStG reicht es aus, wenn der GAV bis zum Ende des Wj wirksam wird, für das erstmals die Organschaft wirkt, dh der GAV muss nicht bereits zu Beginn des ersten organschaftlichen Jahres ins HReg eingetragen sein. Fehler hinsichtlich der Mindestlaufzeit des GAV fallen nicht unter die durch die sog "kleine Organschaftsreform" eingeführten Heilungsmöglichkeiten (s OFD Karlsruhe, VfG v 16.09.2014, FR 2014, 934). Wegen der Nichterfüllung der fünfjährigen Mindestlaufzeit infolge einer verspäteten HReg-Eintragung s Tz 353ff.

 

Tz. 565

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der GAV muss für eine mind fünfjährige Laufzeit fest abgeschlossen sein, so dass OT und OG daran gebunden sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine der Parteien den GAV vor Ablauf der fünf Jahre ordentlich kündigen kann. Eine vorzeitige außerordentliche Kündigung bzw Beendigung aus wichtigem Grund ist nicht stschädlich, vorausgesetzt, es handelt sich um einen aus stlicher Sicht wichtigen Grund (wegen der Abgrenzung zwischen einem aus zivilrechtlicher und aus stlicher Sicht wichtigen Grund s Urt des BFH v 13.11.2013, BStBl II 2014, 486; weiter s Tz 609ff).

Wegen der Frage, ob auch die übrigen Organschaftsvoraussetzungen mind fünf Jahre vorliegen müssen, s Tz 666ff.

 

Tz. 566

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Abschluss eines GAV auf unbestimmte Zeit genügt nicht, auch wenn der Vertrag tats fünf Jahre durchgeführt wird (glA s Walter, GmbHR 1995, 649). Ausreichend ist aber der Abschluss des GAV auf unbestimmte Zeit mit dem Zusatz, dass eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren möglich ist. Ebenso s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 465) und s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 212).

 

Tz. 567

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 4) erkennt eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wj beginnt, in dem der GAV in das HReg eingetragen wird, für stliche Zwecke an. Mit einer solchen Formulierung lässt sich das Risiko einer verspäteten Reg-Eintragung minimieren. Dazu auch s Scheifele/Marx (DStR 2014, 1793, 1795).

 

Tz. 568

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In der Praxis findet sich in den GAV häufig eine (stlich anzuerkennende) Regelung, wonach sich die Laufzeit des Vertrags jeweils um ein Jahr verlängert, falls der GAV nicht bis zu einem festgelegten Stichtag gekündigt wird (dazu auch s Tz 582).

 

Tz. 569

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der GAV ist selbst dann nicht auf mind fünf Jahre abgeschlossenen, wenn die im Vertrag vereinbarte Laufzeit nur um einen Tag zu kurz ist (s Beschl des BFH v 23.01.2013, BFH/NV 2013, 989).

 

Tz. 570

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen der Frage, ob § 20 Abs 6 sowie § 2 Abs 1 UmwStG Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer eines GAV haben, hatte der BFH (s Urt des BFH v 10.05.2017, BStBl II 2019, 81) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der spätere OT (MG) überträgt am 16.08.05 im Wege der Ausgliederung mit stlicher Rückwirkung zum 31.12.04 einen Teilbetrieb auf eine erst im Februar 05 von einem Dritten gegründete Kap-Ges (TG), die MG in 8/05 von dem Dritten erworben hat Die Gesellschaften schließen ebenfalls am 16.08.05 einen noch in 05 in das HReg eingetragenen GAV ab, der nach seinem Wortlaut ab dem 01.01.05 gilt und der erstmals zum 31.12.09 gekündigt werden kann.

Dazu die Aussagen in dem Urt des BFH v. 10.05.2017:

  1. Die OG ist auch unter Geltung der umwstlichen Rückwirkungsfiktion nicht "vom Beginn ihres Wj an ununterbrochen" in den OT finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der OG im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den OT übergehen.

    (1) Entscheidungserheblich war im Urt-Fall, dass die TG-Beteiligung erst unterjährig durch Einzelrechtsnachfolge erworben wurde und folglich nicht während des gesamten Wj der OG das Erfordernis der finanziellen Eingliederung erfüllt war. Rechtsfolge: Verunglückte Organschaft. Die vorgenommene Gewinnabführung war stlich als vGA zu beurteilen.
    (2) Kein Widerspruch zu den Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528 und BFH/NV 2011, 67 sowie zu Rn Org 13 des UmwSt-Erl 2011. Dort ging es jeweils um die stlich rückbezogene Einbringung einer im Zuge einer Einbringung iSd § 20 UmwStG erhaltenen Beteiligung an der späteren OG in den OT. Ausgehend von der oa Rspr des BFH erkennt die Fin-Verw das Vorliegen der finanziellen Eingliederung grds rückwirkend ab dem stlichen Einbringungszeitpunkt an. Im UmwSt-Erl 2011 hei...

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