Tz. 1464

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn während der Laufzeit des ersten GAV bei der OG zB eine zur Anwendung des § 14 Abs 4 KStG beim OT führende Minderabführung vorlag, die sich während der Laufzeit des zweiten GAV durch eine Mehrabführung wieder auflöst, ist durchgängig von einem Anwendungsfall des § 14 Abs 4 KStG auszugehen (s Tz 938). Die spätere Mehrabführung ist nicht, weil wegen des Neuabschlusses des GAV die Ursache für die Mehrabführung als vororganschaftlich zu werten wäre, unter § 14 Abs 3 KStG zu subsumieren (glA s Neumann, Ubg 2010, 673, 678).

Der Fall einer Anschlussorganschaft ohne zeitliche Unterbrechung kommt allerdings in der Praxis nur selten vor, weil der Neuabschluss des GAV mit anschließender HReg-Eintragung aufwändig ist und Kosten verursacht. Wie in Tz 568 ausgeführt, ist der in der Praxis übliche Weg der Abschluss eines GAV auf zunächst fünf Jahre mit einer Verlängerungsklausel; in diesen Fällen verlängert sich die Organschaft bis zu ihrer Beendigung automatisch von Jahr zu Jahr.

Nach § 34 Abs 10b S 4 KStG idF des ÄndG v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) gilt selbst die Änderung eines GAV einer GmbH zwecks Aufnahme des von § 17 S 2 Nr 2 KStG geforderten dynamischen Verweises auf § 302 AktG nicht als Neuabschluss (s Tz 581).

Wegen der Anwendung des § 14 Abs 3 oder 4 KStG bei Beendigung der Organschaft und deren Neu-Begr nach einer zeitlichen Unterbrechung (Organschaftspause) s Tz 938.

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