Tz. 55

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Rspr versteht unter Teilbetrieb einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs iSd EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 15.03.2007, BFH/NV 2007, 1661). Die Frage des Vorhandenseins eines Teilbetriebs ist tätigkeitsbezogen an dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen. Damit liegt die Problematik weitgehend im Bereich der Tatsachenwürdigung (im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 52).

 

Tz. 56

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Aus dem Verständnis des Teilbetriebs als Untereinheit eines Gesamtunternehmens nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs folgt für das Bestehen eines Teilbetriebs, dass das Unternehmen (mindestens) noch einen weiteren Teilbetrieb in diesem Sinne hat (s Urt des BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653 unter II. Nr 3).

 

Tz. 57

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei der Bestimmung des Teilbetriebs sind die Besonderheiten der Einkunftsarten, zu denen die Gewinne aus den Betrieben führen, zu beachten. Diese im Wesen der Eink begründeten Verhältnisse führen zu einer anderen Gewichtung bei der Beurteilung eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, geschlossenen Teils eines Gesamtbetriebs. Bei der freiberuflichen Teilpraxis spielen gewisse Besonderheiten, die sich durch die Personenbezogenheit der freien Berufe und ihren dadurch begrenzten Wirkungskreis ergeben, eine entscheidende Rolle. Bei Gew oder landwirtschaftlichen Betrieben steht eine nachhaltige auf stetige Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit unter Einsatz der dafür notwendigen Betriebsmittel im Vordergrund. Beim forstwirtschaftlichen Betrieb verkörpert das Forstareal mit seinem Baumbestand an sich den Betrieb.

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