Tz. 9

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Abs 2 enthält für bestimmte Verschmelzungen im Ausl eine Ausnahme vom allg Entstrickungsgrundsatz des Abs 1, wonach der Rechtsträgerwechsel beschr Stpfl infolge einer Umwandlung grds zu einer Entstrickung führt. S 1 regelt die Rechtsfolgen einer Ausl-Verschmelzung auf Gesellschaftsebene und S 2 bestimmt die Rechtsfolgen auf Gesellschafterebene. Dabei ist der von beiden Regelungskreisen erfasste Bereich der "Ausl-Verschmelzung" nicht zwingend identisch. So hat S 2 anders als S 1 zum einen auch Bedeutung bei grenzüberschreitenden Ausl-Verschmelzungen (s auch Tz 11) und betrifft zum anderen auch die Verschmelzung von ausl Kö, die – anders als für Zwecke des S 1 – nicht in D beschr stpfl sein müssen (s Tz 11 413).

 

Tz. 10

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

S 1 enthält eine Regelung für die gem § 1 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG 2006 nicht vom Anwendungsbereich des UmwStG 2006 erfassten Drittstaatsverschmelzungen für die Gesellschaftsebene. Wird das Vermögen einer ausl Kö als Ganzes auf eine andere Kö desselben ausl Staates durch einen der Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbaren Vorgang übertragen, ist danach zwingend der Bw des übertragenen Vermögens anzusetzen, sofern ein vorher bestehendes dt Besteuerungsrecht an den WG nicht ausgeschlossen oder beschr wird.

 

Tz. 11

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Auf der Gesellschafterebene findet nach S 2 bei Umwandlungsvorgängen iSd S 1 § 13 UmwStG 2006 entspr Anwendung. Dabei kommt es nach der amtl Begr (s BT-Drs 16/3369, 18) für die Anwendung des S 2 nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine st-neutrale Übertragung auf Gesellschaftsebene gegeben sind. Dh auf Gesellschafterebene findet § 13 UmwStG 2006 auch bei "grenzüberschreitenden" Ausl-Verschmelzungen entspr Anwendung. Ob eine beschr StPflicht besteht, ist für die Anwendung des S 2 unerheblich (s Rn 13.04 UmwSt-Erlass 2011 idF des Schr des BMF v 10.11.2016, BStBl I 2016, 1252; näher hierzu s Tz 413).

[1] § 12 Abs. 2 KStG aufgehoben mit Wirkung zum VZ 2022 durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050); zur letztmaligen Anwendung s § 34 Abs 6d S 3 KStG.

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