BMF, 10.11.2016, IV C 2 - S 2761/0 - 01

Änderung der Randnummer 13.04 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I Seite 1314)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randnummer 13.04 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) wie folgt geändert:

„13.04 Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i.S. des § 12 Absatz 2 Satz 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend.”

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

 

Normenkette

KStG § 12;

UmwStG § 13

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1252

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