Tz. 5

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die dt Zinsschrankenregelung führt unverändert im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. Die Grundsystematik der Gewinnermittlungsvorschrift wurde nicht verändert. Sie folgt den verpflichtend umsetzenden Methodiken des Art 4 ATAD. Anpassungen gab es nur soweit § 4h EStG u § 8a KStG hinter dem von Art 4 iVm Art 3 ATAD vorgegebenen Mindeststandard zurückblieb oder unabhängig von der ATAD Anpassungen klarstellend oder systematisch notwendig waren.

Zinsaufwendungen sind iHd Zinsertrags vollständig und darüber hinaus nur iHd verrechenbaren EBITDA abzb (s 4h Abs 1 S 1 EStG). Das verrechenbare EBIDTA beläuft sich auf 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2, § 7 EStG, um Spenden nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG und um den Gewinnanteil des phG einer KGaA iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Einkommens (§ 4h Abs 1 S 2 EStG iVm § 8a Abs 1 S 1 und 2 KStG). Soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (§ 4h Abs 1 S 3 Hs 1 EStG). Zinsaufwendungen des Wj, die das verrechenbare EBITDA übersteigen, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb und mindern diese in deren zeitlicher Reihenfolge (§ 4h Abs 1 S 4 EStG). Hiernach verbleibende Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nicht abzb und werden gem § 4h Abs 1 S 5 EStG als Zinsvortrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen und bei ausreichenden EBIDTA in den Folge-Wj gewinnmindernd iRd § 4h EStG iVm § 8a KStG berücksichtigt werden.

Der pers Anwendungsbereich der dt Zinsschrankenregelung umfasst neben Kö auch weiterhin natürl Pers als Einzelunternehmen und Pers-Ges bzw MU-Schaften. Daran, und der betriebsbezogenen Anwendung, wird festgehalten (s § 4h Abs 1 S 1 EStG).

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