Tz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die §§ 1113 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme.

Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG für

 

Tz. 2

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a) inl Verschmelzungen von Kö auf Kö iSd § 2 UmwG (dazu s § 1 UmwStG Tz 17ff). Um die §§ 11ff UmwStG anwenden zu können, muss die Umwandlung zivilrechtlich zulässig und wirksam sein (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.02). Für die Beantwortung der Frage, ob eine zivilrechtlich wirksame Umwandlung iSd § 2 UmwG vorliegt, ist regelmäßig von der reg-gerichtlichen Entsch auszugehen, es sei denn, die Reg-Eintragung erfolgte trotz rechtlich gravierender Mängel (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.06). Demzufolge bindet auch eine trotz Überschreitens der Achtmonatsfrist eingetragene Verschmelzung die Fin-Verw (s § 11 UmwStG Tz 5, mwNachw);
 

Tz. 3

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b)

grenzüberschreitende Herein- und Hinausverschmelzungen aus einem bzw in einen anderen EU- bzw EWR-Staat iSd §§ 122aff UmwG. Die §§ 122aff UmwG wurden durch das 2. Ges zur Änd des UmwG (BGBl I 2007, 542) in Umsetzung der RL 2005/56/EG (Gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsrl v 26.10.2005, ABl. EU Nr. L 310 (dazu s § 11 UmwStG Tz 6 mwNachw) in nationales Recht transferiert. Bei den unter §§ 122aff UmwG fallenden Verschmelzungen unterliegt mind eine der beteiligten Kap-Ges dem Recht eines anderen EU- bzw EWR-Staats. Nach der FusRL wird die St-Neutralität einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU/des EWR davon abhängig gemacht, dass in dem Wegzugsstaat eine BetrSt verbleibt (wegen der EU-rechtlichen Zulässigkeit dieser Bedingung s Frotscher, IStR 2006, 65).

Auf eine grenzüberschreitende Hinaus- bzw Hereinverschmelzung in bzw aus Drittstaaten sind die Regelungen des UmwStG nicht anzuwenden. sofern der stliche Übertragungsstichtag bis einschl 31.12.2021 liegt. Dazu s auch Günes (IStR 2013, 213). Ab dem 01.01.2022 ist das UmwStG auch bei Hinaus- bzw Hereinverschmelzung in bzw aus Drittstaaten anwendbar, da durch das KSt-Modernisierungsges (KöMoG) v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) das UmwStG im 2.-5. Teil durch Aufhebung von § 1 Abs 2 UmwStG globalisiert worden ist (s § 27 Abs 18 UmwStG). S auch Tz 4;

 

Tz. 4

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c)

vergleichbare ausl Vorgänge nach dem Recht eines EU- bzw EWR-Staates, wobei es sich bei der Verschmelzung nach ausl Recht um einen gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgang handeln muss, der seinem Wesen nach einer Verschmelzung nach dem UmwG entspr.

Das für die Umwandlung maßgebliche Recht bestimmt sich regelmäßig nach dem Gesellschaftsstatut des Staates, in dem der jeweilige Rechtsträger in ein öff Reg eingetragen ist. Ist er nicht oder noch nicht in ein öff Reg eingetragen, ist das Gesellschaftsstatut des Staates maßgebend, nach dem er organisiert ist. Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.21) sind auch grenzüberschreitende Umwandlungen unter Beteiligung von dem dt Gesellschaftsstatut unterliegenden Rechtsträgern ausl Vorgänge iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG.

Ein ausl Vorgang iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG kann auch dann gegeben sein, wenn sämtliche beteiligten Rechtsträger in D unbeschr stpfl sind, so zB bei der Verschmelzung zweier britischer Ltd's mit statutarischem Sitz in GB und Geschäftsleitung in D (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.22).

Wegen der Frage, wann eine Verschmelzung nach ausl Recht ihrem Wesen nach einer Verschmelzung nach dem UmwG entspr, s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.20ff und s § 1 UmwStG Tz 86ff.

Auf Verschmelzungen nach ausl UmwR in Drittstaaten war nach der alten Rechtslage vor KöMoG (s Tz 3) § 11 UmwStG nicht anzuwenden. WG einer dt BetrSt konnten hierbei unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 S 1 KStG aF zum Bw angesetzt werden, sofern die beiden an der Verschmelzung beteiligten Kö in demselben Drittstaat ansässig waren (s § 12 KStG Tz 400ff). Auf AE-Ebene war § 13 UmwStG anwendbar, sofern gem § 12 Abs 2 S 2 KStG aF die beiden an der Verschmelzung beteiligten Kö in demselben Drittstaat ansässig waren. In Anwendungsbereich des KöMoG sind die §§ 1113 UmwStG vollumfänglich auch bei Verschmelzungen unter Beteiligung von in Drittstaaten ansässigen Kö anwendbar (s Tz 3).

 

Tz. 5

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d) Vorgänge iSd Art 17 SE-VO (s VO [EG] Nr 2157/2001) und des Art 19 SCE-VO (s VO [EG] Nr 1435/2003). Unter § 11 UmwStG fallen auch die Gründung einer SE sowie einer SCE durch Verschmelzung, auch grenzüberschreitend innerhalb der EU und des EWR. Dazu Näheres s § 1 UmwStG Tz 75–77, wegen der SE s auch Grambow/Stadler (BB 2010, 977).
 

Tz. 6

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e)

Vermögensübertragungen iSd § 174ff UmwG (Vollübertragung; dazu s § 1 UmwStG Tz 43ff).

Nach § 174 UmwG kann ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen ganz oder tw auf einen anderen bestehenden Rechtsträger gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen.

Nach dem UmwSt...

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