Rz. 16

Die DBA enthalten regelmäßig keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Umwandlungen. Soweit eine grenzüberschreitende Umwandlung einen Gewinn bzw. Verlust verursacht, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den allgemeinen Vorschriften des DBA. Da Umwandlungen eine Vermögensübertragung bewirken, ist in erster Linie Art. 13 OECD-MA angesprochen. Soweit das übergehende Vermögen in Grundvermögen besteht, kann nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA der Belegenheitsstaat diesen Gewinn besteuern, und zwar auch dann, wenn das Grundvermögen zu einer Betriebsstätte in einem anderen Staat gehört. Übergehendes Anlagevermögen einer Betriebsstätte ist nach Art. 13 Abs. 2 OECD-MA in erster Linie im Betriebsstättenstaat zu versteuern. Für Umlaufvermögen der Betriebsstätte gilt das Gleiche, unabhängig davon, ob man diesen Vorgang ebenfalls unter Art. 13 Abs. 2 OECD-MA oder unter Art. 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 OECD-MA fasst. Anteile an Kapitalgesellschaften, die funktional nicht zu einer Betriebsstätte gehören, fallen unter Art. 13 Abs. 5 OECD-MA, das Besteuerungsrecht steht daher regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu. Hiervon ausgenommen sind durch Art. 13 Abs. 4 OECD-MA sog. Grundstücksgesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 % in Grundbesitz besteht, der im anderen Staat belegen ist. Dann steht das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat der Grundstücke zu.

 

Rz. 17

Die Besteuerung der fiktiven Dividenden nach § 7 UmwStG richtet sich nach Art. 10 OECD-MA. Danach steht dem Quellenstaat ein beschränktes Quellensteuerabzugsrecht zu, während das Besteuerungsrecht im Übrigen bei dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters liegt. Die Qualifikation der fiktiven Dividende als Dividende i. S. d. Art. 10 OECD-MA sollte in der Praxis keine Probleme aufwerfen, weil sie sich nach dessen Abs. 3 nach dem Recht des Staats richtet, in dem die Kapitalgesellschaft ansässig ist, der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters also nicht zu einer abweichenden Qualifikation kommen darf.

 

Rz. 18

Unklar sind die Besteuerungsrechte bei einem Formwechsel. Das nationale Recht stuft den Formwechsel zwischen Kapital- und Personengesellschaften als Vermögensübertragung ein, der Übertragungs- und Übernahmegewinne verursachen kann. Da der Formwechsel jedoch nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht zu einer Vermögensübertragung führt, diese nur steuerlich fingiert wird, ist unklar, ob der ausl. Staat ebenfalls eine Vermögensübertragung annehmen wird. Daher kann es zu Qualifikationskonflikten kommen, die Doppelbesteuerungen, aber auch Doppelfreistellungen auslösen können. Im Bereich der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht wird eine Doppelfreistellung durch § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG verhindert, nicht aber eine Doppelbesteuerung. Im Bereich der deutschen beschränkten Steuerpflicht gibt es keine entsprechende Regelung, sodass Doppelfreistellungen nicht vermieden werden.

 

Rz. 19

Steht dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zu, richtet es sich nach Art 23 OECD-MA als Methodenartikel, ob der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung vermeidet.

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