Tz. 352

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Zunächst schon s Tz 341 ff. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (s Tz 350 ff zu § 34c Abs 5 EStG bzw s Tz 350 ff zu § 50 Abs 4 EStG) hat der antragstellende Stpfl einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entsch zur Anwendung der jeweiligen Vorschrift. Dazu gelten die allgemeinen Ermessensregeln. IR dieses Ermessens sind folglich insbes der Zweck der Vorschrift (dazu insbes s Urt des BVerfG v 19.04.1978, BStBl II 1978, 548) und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Zu letzteren gehört insbes, inwieweit die Gewährung der Vergünstigung einen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit darstellen würde (s Art 3 GG). Hinzu kommt jedenfalls bei Vorliegen "volkswirtsch Zweckmäßigkeit" die Frage, ob diese durch die übrigen ges Regeln nicht bereits hinreichend und in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt wird (das BVerfG (aaO) betont diesen Aspekt). Bei Berücksichtigung all dieser Regeln wird eine Gewährung nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (dazu aber s Tz 353). Die Fin-Verw hat eine ablehnende Entsch so zu begründen, dass die Gründe für die Ablehnung nachvollzogen werden können; anderenfalls liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die bei Einlegung einer Klage zur Neubescheidung führen würde (s Tz 354).

 

Tz. 353

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Liegen indes die Voraussetzungen eines der in Ausfüllung der og Vorschriften geschaffenen abstrakt-generellen Erl der Fin-Verw (s Tz 349, 351 ff) vor, so ist diese abw von og Ausführungen (s Tz 352) im Grundsatz verpflichtet, die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auch eintreten zu lassen ("Ermessensreduktion auf Null"; aber s Tz 351a zum Fall, dass StFreiheit über den Erl hinaus begehrt wird). Dies folgt aus den aus Art 3 GG herzuleitenden Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (allgemein zB s Urt des BFH v 26.04.1995, BStBl II 1995, 754; v 20.10.1999, BStBl II 2000, 259). Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen bzw Grenzen:

  • Zum einen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Fin-Verw den Antrag ablehnt, wenn der zu entscheidende Fall Besonderheiten aufweist, die bei Fertigung des generellen Erl nicht berücksichtigt wurden und gegen eine Stattgabe sprechen. Hier gilt grds Ähnliches wie bei Verw-RL (s zB Urt des BFH v 26.07.1991, BStBl II 1992, 1000 zur "offensichtlich unzutr Besteuerung").
  • Zum anderen ist Grundvoraussetzung für die Selbstbindung, dass der betreffende Erl die Grenzen der ges Vorgabe einhält (zB allgemein s Urt des BFH v 07.05.1981, BStBl II 1981, 608; v 15.04.1976, BStBl II 1981, 204). Das bedeutet, das trotz Vorliegen der Voraussetzungen zB des Pauschalierungs-Erl nicht die dortige Rechtsfolge ausgesprochen werden dürfte, soweit im Einzelfall zB keine (außen)volkswirtsch Gründe vorlägen.

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