Tz. 346

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Neben der bereits erwähnten unbeschr Stpfl (s Tz 338) muss dt St auf ausl Eink iSd § 34d EStG aus einem ausl Staat – nicht aus stlichem "Niemandsland" (s Urt des BFH v 14.06.1991, BStBl II 1991, 926 zur Antarktis) – entfallen. Ob mit dem ausl Staat ein DBA besteht, ist unerheblich, jedoch dürfte in aller Regel davon auszugehen sein, dass die einschlägigen DBA die außenwirtsch Interessen D zutr regeln, weswegen eine Anwendung bei Eink aus DBA-Staaten schwer vorstellbar erscheint. Dies vorausgeschickt muss ferner eine der beiden folgenden Alternativen gegeben sein:

 

Tz. 347

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach BVerfG (s Urt des BVerfG v 19.04.1978, BStBl II 1978, 548) müssen die "volkswirtsch Gründe" (1. Alt) gerade solche mit außenwirtsch Bezug sein. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (s Drüen, in T/K, § 5 AO Rn 17f); der Fin-Verw steht insoweit kein sog Beurteilungsspielraum ("Ermessen" auf der Tatbestandsseite) zu. Jedoch dürfte die Weite des Begriffs "volkswirtsch Gründe" dazu führen, dass solche schon vorliegen, wenn ein vernünftiger Bezug zu außenwirtsch Interessen D hergestellt werden kann (mind ähnlich s Staats, in R/H/N, § 26 KStG Rn 122 mwNachw). Ob im Ausl eine Besteuerung erfolgte, ist für die 1. Alt unerheblich (s Urt des FG Köln v 22.03.2001, EFG 2001, 974). Demnach sind insges relativ viele Fälle für eine Anwendung der Vorschrift potenziell geeignet. Jedoch sind iRd Ermessens diverse beschränkende Gesichtspunkte zu beachten (s Tz 352).

 

Tz. 348

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung des Abs 1 (2. Alt) können theoretisch bei allen Tatbestandsmerkmalen des § 34c Abs 1 EStG gegeben sein. Es dürften vor allem tats Schwierigkeiten in Betracht kommen, zu denen auch die Ermittlung des ausl Rechts und dessen tats Anwendung im konkreten Fall (Rechtstatsache) gehören. Die Schwierigkeiten der Anwendung des dt Rechts sind hingegen nie als "besondere" anzusehen, denn anderenfalls wäre die Vorschrift in einer Vielzahl von Fällen anwendbar, was ihrem Charakter als Ausnahmevorschrift nicht entspräche. Bei dieser Auslegung dürfte es im Ergebnis unbedeutend sein, ob die Vorschrift auf rechtliche Schwierigkeiten anwendbar ist oder nicht (s Kuhn, in H/H/R, § 34c EStG Rn 177). Fraglich ist indes, ob und wann Schwierigkeiten überhaupt als "besondere" angesehen werden können. Denn die Ermittlung des im Ausl gegebenen (Rechts-)Sachverhalts ist regelmäßig schwierig. Die 2. Alt spielt daher in der Praxis zu Recht kaum eine Rolle. Sollte sie doch einmal anwendbar sein, muss jedenfalls eine ausl Besteuerung vorliegen, weil anderenfalls der "Abs 1" des § 34c EStG (im Bereich der KSt vor VZ 2014 statt dessen § 26 Abs 1 KStG aF, s Tz 66) von vornherein nicht anwendbar wäre (s Urt des BFH v 20.05.1992, BFH/NV 1992, 740). Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit s Tz 347.

 

Tz. 349

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Hauptanwendungsfälle des § 34c Abs 5 EStG sind bzw waren der Pauschalierungs- und der Ausl-Tätigkeitserlass, wobei letzterer (s Schr des BMF v 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) nur auf Arbeitslohn und damit nur auf natürliche Pers anwendbar ist. Der Pauschalierungserl (s Schr des BMF v 10.04.1984, BStBl I 1984, 252) sollte – auf Antrag – speziell für Eink aus Nicht-DBA-Staaten (aaO, s Tz 12) einen gewissen Ausgleich dafür bieten, dass die gew Tätigkeit in DBA-Staaten durch (ggf Montage-)BetrSt oder TG häufig in D eben wegen der DBA nicht besteuert wird (eine erfolgte ausl Besteuerung war aber nicht Voraussetzung, s Urt des FG Köln v 22.03.2001, EFG 2001, 939). Für Kö war dieser Erl seit der Absenkung des KSt-Satzes im Zuge des Halbeink-Verfahrens jedoch nicht mehr attraktiv, weil seine Rechtsfolge der pauschalierten St auf die ausl Eink iHv "25 % der Eink, höchstens 25 % des zvE" (unter Verlust der Anrechnungsmöglichkeit nach § 26 Abs 1 KStG aF) keine Vorteile mehr bot. Daher ist der Pauschalierungs-Erl mit Wirkung ab dem VZ 2004für Zwecke der KSt aufgehoben (s Schr des BMF v 22.09.2003, BStBl I 2003, 747). Dies schließt einen über den Inhalt des Pauschalierungs-Erl hinausgehenden Antrag im Einzelfall zwar nicht aus (s Tz 340), welcher aber kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

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