Tz. 861

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ungeklärt erscheint die stliche Behandlung eines Vorteils, den die OG bei mittelbarer Organschaft – unter Umgehung der organschaftlich nicht eingebundenen ZwiGes – direkt an den OT gewährt. Hier stellt sich, weil R 14.6 Abs 4 S 1 KStR 2022 vGA der OG an den OT zu vorweggenommenen Gewinnabführungen erklärt, die Frage, welche Eigenschaft der Vorteilsgewährung für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Wer auf die vGA-Eigenschaft abstellt, wird eine vGA von Stufe zu Stufe (unter Einbeziehung der ZwiGes) bejahen (idS s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 586). Wer auf die Eigenschaft als vorweggenommene Gewinnabführung abstellt, wird eine Vorab-Gewinnabführung von der OG (an der ZwiGes vorbei) direkt zum OT annehmen (so auch s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 717 und s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1825).

 

Tz. 862

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer Vorteilsgewährung in umgekehrter Richtung (OT an OG) liegt bei einem einlagefähigen Vorteil eine verdeckte Einlage von Beteiligungsstufe zu Beteiligungsstufe vor (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 554).

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