Rz. 579

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch im Organschaftsverhältnis möglich, beeinträchtigt aber nicht die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Bei der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von dem Grundsatz des § 8 Abs. 3 KStG auszugehen, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen. Die Organschaft birgt insoweit keine Besonderheiten. Da das Einkommen der Organgesellschaft gem. § 8 KStG so zu ermitteln ist, als bestünde kein Organschaftsverhältnis, bedeutet dies, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Organgesellschaft, das dann dem Organträger zugerechnet wird, nicht mindern darf. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist daher dem Organeinkommen zuzurechnen. Der gegenteiligen Meinung des BFH, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Organgesellschaft zu kürzen sei, ist nicht zu folgen.[2]

 

Rz. 580

Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Organträger liegt regelmäßig vor, wenn die Organgesellschaft eine verlustverursachende Tätigkeit im Interesse des Organträgers fortführt, statt sie – wie es eine selbstständige Gesellschaft tun würde – einzustellen.[3]

 

Rz. 581

Es könnte argumentiert werden, dass eine Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung im Organeinkommen aus Vereinfachungsgründen entbehrlich sei, wenn sich die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger einkommenserhöhend ausgewirkt hat. Aus systematischen Gründen ist eine solche Vereinfachung m. E. aber nicht möglich, auch wenn sich letztlich das gleiche Ergebnis einstellt. Eine Gewinnausschüttung im Organschaftsverhältnis ist als "verdeckte Ergebnisabführung" grds. ebenso zu behandeln wie die Zurechnung des übrigen Einkommens der Organgesellschaft.[4] Es ist nicht zulässig, dem Organträger nur das um die verdeckte Gewinnausschüttung verminderte Organeinkommen zuzurechnen.

 

Rz. 582

Ist die verdeckte Gewinnausschüttung demnach im Organeinkommen erfasst worden und hat sie sich bei dem Organträger einkommenserhöhend ausgewirkt, ist darauf zu achten, dass das Einkommen des Organträgers um die verdeckte Gewinnausschüttung gekürzt wird, damit sie nicht infolge der Zurechnung des Organeinkommens doppelt erfasst wird.[5] Die Korrektur hat jedoch, entgegen der Auffassung des BFH, bei dem Organträger zu erfolgen.[6]

 

Rz. 583

Eine verdeckte Gewinnausschüttung stellt auch dann eine "verdeckte Ergebnisabführung" dar, wenn sie an eine dem Organtäger nahestehende Person erfolgt, etwa an eine Schwestergesellschaft. Auch diese verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Organgesellschaft und ist dem Organträger zuzurechnen.[7] Auch verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner sind möglich. Sie sind als "verdeckte Ausgleichszahlungen" zu behandeln, bilden also eigenes, nicht dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft, das von dieser versteuert wird. Problematisch kann dann aber sein, ob dann noch der "gesamte Gewinn" an den Organträger abgeführt worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Vorteil an den außenstehenden Gesellschafter in dem Rahmen bewegt, den die Regeln für die Ausgleichszahlungen setzen. Während verdeckte Gewinnausschüttungen innerhalb des Organkreises unproblematisch sind, können sie problematisch sein, wenn sie an außenstehende Gesellschafter erfolgen.

 

Rz. 584

Besteht eine Beteiligungskette und zwischen jeder der beteiligten Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis, läuft die verdeckte Gewinnausschüttung als "Vorwegabführung" durch alle Beteiligungen durch bis zu dem letzten Organträger.[8] Erfolgt die verdeckte Gewinnausschüttung im Interesse des Gesellschafters des Organträgers, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung des Organträgers an den Gesellschafter vor. Hierbei handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung außerhalb des Organschaftsverhältnisses. Zu einer Einkommenserhöhung kommt es auf der Ebene des Organträgers aber nicht, da das Einkommen des Organträgers infolge der Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Organgesellschaft und der Hinzurechnung des dadurch erhöhten Einkommens bei dem Organträger nicht gemindert ist.

 

Rz. 585

Besteht in einer Beteiligungskette nur zwischen bestimmten Stufen Organschaft, zwischen anderen Beteiligungen aber nicht, greifen zwischen den Gesellschaften, bei denen keine Organschaft besteht, die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls ein. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die durch die Beteiligungskette bis zur Obergesellschaft läuft, kann also, je nachdem, ob eine Organschaft besteht oder nicht, eine "verdeckte Ergebnisabführung" oder eine gewöhnliche verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.[9]

 

Rz. 586

Bei einer "mittelbaren Organschaft" (der Ergebnisabführungsvertrag besteht zwischen dem Organträger und einer Gesellschaft, an der er nur mittelbar beteiligt ist) folgt die verdeckte Gewinnausschüttung der Beteiligungskette. Eine Erfassung nur bei dem Organträger ist m. E. nicht möglich, da eine verdeckte...

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