Tz. 59

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht geregelt ist, ob das eigene Einkommen der OG auch einem anderen als dem RegelSt-Satz (§ 23 Abs 1 KStG, ab 2008 = 15 %) unterliegen kann.

Sind bei der OG die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der KSt vorsehen, und unterliegt der OT der KSt, sind gem § 19 Abs 1 KStG diese Tarifvorschriften beim OT so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt. Wegen der in Betracht kommenden Tarifermäßigungen s § 19 KStG Tz 11ff.

Nicht vom Wortlaut des § 19 Abs 1 KStG erfasst sind Ermäßigungen durch einen SonderSt-Satz; dies sind seltene Ausnahmefälle. In Betracht kommt hier der St-Satz von 7,5 % gem § 34b Abs 3 EStG für Eink aus Kalamitätsnutzungen. UE sind evtl SonderSt-Sätze nur auf der Ebene des OT anzuwenden, dh das eigene Einkommen der OG unterliegt stets dem RegelSt-Satz. GlA s Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 31), s Rödder/Joisten (in R/H/N, 2. Aufl, § 16 KStG Rn 69) und s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 16 KStG Rn 24). AA s Frotscher (in F/D, § 16 KStG Rn 69), nach dessen Auff auch das von der OG selbst zu versteuernde Einkommen einem ermäßigten St-Satz unterliegen kann. St-Betragsermäßigungen können unstr nur bei dem OT berücksichtigt werden.

 

Tz. 60

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ziel der Organschaftsregelung in den §§ 1419 KStG ist es, das stliche Gesamtergebnis der OG mit allen Vergünstigungen beim OT der Besteuerung zuzuführen. Einzige Ausnahme sind die Az, für die bei der OG ein entspr Einkommen versteuert wird. Deshalb hat der Ges-Geber im Fall der St-Ermäßigungen, die einen Abzug von der St vorsehen, in § 19 Abs 1 KStG die Ermäßigung in voller Höhe dem OT zugewiesen. Nach dieser Zielsetzung des Ges ist es uE die einzig sinnvolle Lösung, auch St-Satz-Ermäßigungen in analoger Anwendung des § 19 Abs 1 KStG in voller Höhe auf den OT zu übertragen und das eigene Einkommen der OG in jedem Fall mit dem RegelSt-Satz zu versteuern. Hierzu auch s Tz 59.

Frotscher (in F/D, § 16 KStG, Rn 66ff) will, wenn die OG die Az geleistet hat, das eigene Einkommen der OG stets mit dem Regel-St-Satz besteuern. Wenn jedoch der OT die Az geleistet hat, soll sich bei der OG anzuwendende St-Satz nach den Verhältnissen des OT richten. Er unterstellt jedoch, dass die Az vorrangig aus den am höchsten belasteten Einkommensteilen des OT finanziert worden sind.

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