Erwirbt eine Kö stark risikobehaftete Wertpapiere von ihrem Gesellschafter, so werden dadurch eintretende Verluste idR auf eine stlich relevante Ebene verlagert und darüber hinaus wird der Gesellschafter vom Risiko eines Verlustes freigestellt. Für die Frage, ob darin eine vGA zu sehen ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass spekulative Geschäfte vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden; s Urt des BFH v 11.07.1996 (BFH/NV 1997, 114) und Urt des BFH v 08.07.1998 (DB 1998, 2399).

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