§ 255 Abs 1 HGB definiert AK als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Erwirbt eine Kap-Ges von ihrem AE oder einer diesem nahe stehende Pers ein WG zu einem überhöhten Kaufpreis, so ist das WG nur mit den unter fremden Dritten üblichen AK zu aktivieren. Beim Erwerb eines WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis von einem AE bzw einer diesem nahe stehenden Pers ist die Korrektur der AK bereits nach den Grundsätzen des § 255 Abs 1 HGB in der H-Bil vorzunehmen, weil die Kap-Ges für den Erwerb des WG nur den angemessenen Kaufpreis aufwendet, um das WG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die darüber hinausgehende Zahlung ist gesellschaftsrechtlich veranlasst und stellt einen "außerordentlichen Aufwand" in der St-Bil der Kap-Ges dar. Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 377; s Urt des BFH v 13.03.1985 (BFH/NV 1986, 116); s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603) Rn 42ff.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Abschreibungen" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Absetzung für Abnutzung".

Zu AK der Beteiligung bei Vorteilsgewährung an eine SchwGes s § 8 Abs 3 Teil C Tz 830ff.

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