Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 1 UmwStG gehört wie § 2 UmwStG zum ersten Teil des UmwStG, der mit ›Allgemeine Vorschriften zu dem zweiten bis siebten Teil‹ überschrieben ist. Der zweite bis siebte Teil des Gesetzes enthält die §§ 3-19 UmwStG, die die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder natürliche Person (§§ 3-10, 18 UmwStG), die Verschmelzung zwischen Kap-Ges (§§ 11-13, 19 UmwStG), den Formwechsel einer Kap-Ges bzw Genossenschaft in eine Pers-Ges (§ 14 UmwStG) und die Spaltung einer Kö (§§ 15, 16 UmwStG) regeln.

 

Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Stliche Folgen einer Umwandlung sind im zweiten bis siebten Teil des UmwStG für die ESt, die KSt und die GewSt (und für die frühere VSt) geregelt (s Tz 00.01 des UmwSt-Erl v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268). Insbes auf die USt und für die GrESt hat das UmwStG keine Auswirkungen, uE ebenfalls nicht für die ErbschSt.

Für diese St-Arten wechselt das St-Subjekt erst mit der Registereintragung. Insbes bei der USt zwingt das zu einer punktgenauen Umstellung bei der Rechnungserteilung für Lieferungen und sonstige Leistungen auf den Tag der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg.

Wegen der stlichen Rückwirkung nach § 20 Abs 7 und 8 UmwStG bei Einbringungsfällen s § 20 UmwStG Tz 249 ff.

 

Tz. 3

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 2 Abs 3 UmwStG, welcher die Auswirkungen der in § 2 Abs 1 und 2 UmwStG geregelten stlichen Rückwirkungen von Umwandlungsvorgängen auf die Einheitsbewertung regelt, ist durch den Wegfall der VSt ab 1997 und durch den Wegfall der GewKapSt ab 1998 gegenstandslos geworden und wurde durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) aufgehoben.

Nach § 27 Abs 2a UmwStG ist § 2 Abs 3 UmwStG letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1997 liegt.

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