Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FGO hat das FG, falls notwendig, Beweis zu erheben, wobei in § 81 Abs. 1 S. 2 FGO eine – nicht abschließende – Auflistung von möglichen Beweismitteln (z.B. Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) zu finden ist.

Erhebt das FG im Klageverfahren beispielhaft durch die Vernehmung eines Zeugen Beweis und beschränkt es sich in den Entscheidungsgründen ausschließlich darauf, nach § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung Bezug zu nehmen, ohne dass eine Beweiswürdigung der Zeugenaussage erkennbar ist, stellt dies einen schwerwiegenden Begründungsmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO dar (BFH v. 20.5.1994 – VI R 10/94; BFH v. 28.8.2014 – X B 182/13).

Auch dies ist nur konsequent, weil immer dann, wenn keine (zumindest ergänzende) Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen erfolgt, sondern bloß auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen wird, unklar ist, ob und inwieweit die Erkenntnisse aus der Beweiserhebung in die Entscheidungsfindung Einfluss gefunden haben. Der Begründungspflicht wird damit dann nicht genüge getan.

Selbst wenn sich durch die Beweiserhebung im Rahmen der Beweiswürdigung die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Einspruchsentscheidung bestätigt haben sollten, so erscheint es aus Sicht des Verfassers angesichts der BFH-Rechtsprechung geboten, dass die Beweiswürdigung auch deutlich in den Urteilsgründen dargestellt wird.

Denn die Einspruchsentscheidung kann denklogisch eine erst während des Klageverfahrens stattgefundene Beweiserhebung nicht berücksichtigt haben, so dass sich in Folge auch eine bloße Bezugnahme nach § 105 Abs. 5 FGO ohne jedwede Beweiswürdigung verbietet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge