Die Urteilsbegründung ist in gewisser Weise das Herzstück eines Urteils, dient sie – neben der richterlichen Selbstkontrolle – v.a. den Prozessbeteiligten dazu, um Kenntnis darüber zu erlangen auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil des FG beruht (BFH v. 9.2.2000 – VIII R 27/99 Rz. 11, juris; BFH v. 26.6.1975 – IV R 122/71 Rz. 9, juris).

Nur dann, wenn die Entscheidungsgründe auch bekannt sind, kann das Urteil durch die Prozessbeteiligten sinnvoll auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft werden und besonders im Fall des (Teil-)Unterliegens abgewogen werden, ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung geboten erscheint oder man mangels hinreichender Erfolgsaussichten auf Rechtsmittel verzichtet. In gewisser Weise trägt die Urteilsbegründung demnach auch zur Schaffung von Rechtsfrieden bei, wenn die unterlegene Partei aufgrund einer überzeugenden Begründung des FG von Rechtsmitteln absieht.

Ebenfalls ist eine Urteilsbegründung unabdingbar, um dem BFH als Revisionsgericht im Rechtsmittelverfahren überhaupt eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

Beraterhinweis Sollte das FG die Revision zulassen, so kann das Urteil im Allgemeinen mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden (§ 115 Abs. 1 FGO). Bei Nichtzulassung der Revision besteht die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einzulegen, um die Zulassung der Revision durch den BFH selbst zu erreichen (§ 116 Abs. 1 FGO). Sofern das Urteil nicht bereits im Beschluss wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben wird, wird bei Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde das Verfahren als Revisionsverfahren fortgeführt; es bedarf bei Stattgabe keiner weiteren Einlegung der Revision (§ 116 Abs. 7 S. 1 FGO).

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