§ 2 PStTG bestimmt die Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmungen ausschließlich für die Zwecke des Gesetzes.

In § 3 PStTG wird der Begriff der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4) definiert. Damit wird festgelegt, wer nach dem PStTG verpflichtet ist. Regelungsgegenstand des PStTG sind ausschließlich digitale Plattformen.

In § 4 Abs. 1 PStTG wird der Begriff des Nutzers definiert. Nach Satz 1 ist unter Nutzer jede natürliche und nicht natürliche Person (Rechtsträger i.S.d. § 6 Abs. 1) zu verstehen, die eine Plattform in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person von dem Funktionsumfang der Plattform, zumindest in Teilen, Gebrauch macht. Zu den Nutzern einer Plattform werden sowohl die Personen gerechnet, die sie in der Absicht verwenden, eine Leistung an andere zu erbringen (Angebotsseite), als auch diejenigen Personen, die die Plattform aufsuchen, um eine Leistung der Anbieter in Anspruch zu nehmen (Nachfrageseite).

§ 4 Abs. 2 PStTG bestimmt, wer Anbieter i.S.d. PStTG ist. Anbieter ist hiernach jeder Nutzer einer Plattform, der zu irgendeinem Zeitpunkt während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und relevante Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 anbieten kann. Das Erfordernis der Registrierung ist in weitem Sinne zu verstehen und umfasst Fälle, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil oder Benutzerkonto angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Nicht erforderlich ist es, dass sich der Zugang eines Anbieters zu einer Plattform beziehungsweise dessen Registrierung von dem eines anderen Nutzers unterscheidet. Die Registrierung muss nur zu irgendeinem Zeitpunkt während des Meldezeitraums bestanden haben.

§ 4 Abs. 3 PStTG bestimmt den Begriff des bestehenden Anbieters. Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, in Bezug auf bestehende Anbieter einfachere Verfahren zur Überprüfung meldepflichtiger Informationen anzuwenden (§ 17 Abs. 2). Daneben ist für die Durchführung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf bestehende Anbieter eine längere Frist vorgesehen (§ 19 Abs. 1). Bestehende Anbieter sind Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits auf einer Plattform registriert sind. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals meldender Plattformbetreiber, gelten als bestehende Anbieter alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Plattform registriert sind.

§ 4 Abs. 4 PStTG trifft eine Bestimmung des Begriffs aktiver Anbieter. Ein Anbieter, der während des Meldezeitraums keine relevanten Tätigkeiten erbringt oder dem im Meldezeitraum keine Vergütung im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten gezahlt oder gutgeschrieben wird, gilt nicht als im Meldezeitraum aktiver Anbieter. Meldenden Plattformbetreibern steht es nach § 15 frei, die Sorgfaltspflichten des PStTG nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen. Auch sind meldepflichtige Anbieter nur Anbieter, die auch aktive Anbieter sind. Mit der Regelung wird vorgebeugt, dass Angaben zu Personen erhoben und gemeldet werden müssen, die sich auf einer Plattform zwar registriert haben, diese aber nicht, beziehungsweise nicht in dem Meldezeitraum, genutzt haben.

Im Rahmen der Plattformökonomie sind Anbieter tätig, die aus der Perspektive der Steuerverwaltungen als risikoarm einzustufen sind. Dies ist der Fall, weil die von ihnen durchgeführten Aktivtäten als zu geringfügig anzusehen sind, von ihnen nicht die Gefahr ausgeht, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, oder die Steuerverwaltungen über andere effiziente Mittel verfügen, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu prüfen und durchzusetzen. Aufgrund des spezifischen Risikoprofils nimmt § 4 Abs. 5 PStTG bestimmte Kategorien von Anbietern aus dem Anwendungsbereich des PStTG aus.

§ 4 Abs. 6 PStTG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter in einem Mitgliedstaat als ansässig gilt. Ein Anbieter kann in mehreren Mitgliedstaaten nebeneinander als ansässig gelten. Informationen zu einem solchen Anbieter werden im Ergebnis an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt, die als (steuerlicher) Ansässigkeitsstaat in Betracht kommen.

Mit § 5 PStTG werden die Begriffe relevante Tätigkeit und Vergütung definiert. Beide Begriffe sind für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des PStTG von zentraler Bedeutung.

Nach § 6 Abs. 1 PStTG ist Rechtsträger eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. Die Vorschrift schließt hiernach beispielsweise Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts und Stiftungen ein. Erfasst werden sämtliche Rechtsgebilde, die keine natürlichen Personen, also keine privaten Anbieter, sind. Erfasst werden auch Rechtsgebilde, die nach den Rechtsordnungen anderer Staaten möglich sind.

In § 6 Abs. 2 PStTG wird der Begriff des verbundenen Rechtsträgers für die Zwecke des PStTG definiert. Zwei Rechtsträger sind...

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