1. Steuerbefreiungen

 
Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von Intensivpflegeleistungen einer GmbH In Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, ist die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG maßgeblich. Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen. BFH, UStB 2022, 11
Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics v. 21.10.2021 – C-373/19). BFH, UStB 2022, 93
Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger Nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. BFH, UStB 2022, 94
Umsatzsteuerbefreiung für von Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V erbrachte Krankenhausbehandlungen

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die von einem privaten Krankenhaus erbrachten Heilbehandlungen dann von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn dieses Krankenhaus infolge der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder infolge des Abschlusses von Versorgungsverträgen mit den gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkassen nach den nationalen Vorschriften über die allgemeine Krankenversicherung zugelassen ist, und damit dazu führt, dass vergleichbare private Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen unter Bedingungen erbringen, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, in Bezug auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung unterschiedlich behandelt werden.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Feststellung, ob Heilbehandlungen, die von einem privaten Krankenhaus erbracht werden, unter Bedingungen durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, die für Leistungen von öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern geltenden regulatorischen Bedingungen sowie – sofern sie auch auf öffentlich-rechtliche Krankenhäuser anwendbar sind – Indikatoren der Leistungsfähigkeit dieses privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung berücksichtigen können, wenn mit diesen Bedingungen und Indikatoren das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen.
EuGH, UStB 2022, 131
Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports Ein Sportverein kann sich – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nicht unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen. BFH, UStB 2022, 171
Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG für die Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung umfasst sachlich nicht nur die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in das Museum, sondern z.B. auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug. Bei einem Museum, das nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden darf, ist die Führung der Museumsgäste eine typische Museumsleistung.

Ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL in seiner neueren Auslegung durch den EuGH.
BFH, UStB 2022, 249
     

2. Vorsteuern

 
Führt die Verheimlichung des richtigen Leistenden zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Reverse-Charge-Eingangsumsatz? Viele Liebhaber der Umsatzsteuer mögen sich schon einmal die Frage gestellt haben, unter welchen Voraussetzungen dem grundsätzlich zum Vorsteuerabzug Berechtigten sein Recht auf Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG versagt werden kann, wenn es beim Berechtigten zu einer Steuerschuld nach § 13b UStG gekommen ist. Der EuGH hat in der Rechtssache Ferimet SL hierzu erstmals in einer sehr lesenswerten Entscheidung Stellung genommen. EuGH, UStB 2022, 1
Kein Vorsteuerabzug bei irriger Annahme der Steuerbefreiung Der EuGH präzisiert nochmals die Rechtslage h...

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