Ermäßigter Umsatzsteuersatz für genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes, die als Tierfutter vermarktet werden, sind genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Position 0210 KN, wenn sie keine Anzeichen dafür aufweisen, dass sie verfault, verschimmelt oder sonst verdorben sein könnten. FG Hamburg, UStB 2021, 5
Zur Rückwirkung von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG Eine Rechnungsberichtigung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts entfaltet keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung. FG Köln, UStB 2021, 35
Berichtigung unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d. Vermögen des Rechnungsausstellers Die Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c I UStG setzt nach der Rechtsprechung die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Rechnungsempfänger voraus. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Mehrbetrages an den Leistungsempfänger besteht auch in den Fällen, in denen über das Vermögen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. FG Münster, UStB 2021, 37
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln(EuGH-Vorlage, Az. C-515/20)

Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist?

Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der RL 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?

Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 der RL 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen?
BFH, UStB 2021, 65
 
Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung durch Arbeitnehmer Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Überlassung von zum Unternehmen gehörigen Fahrzeugen an Arbeitnehmer (auch) zum privaten Gebrauch als entgeltlicher oder unentgeltlicher Umsatz anzusehen ist und wo er zu besteuern ist. EuGH, EU-UStB 2021, 21
Zum Nachweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn die Gelangensbestätigung fehlt

Die Gelangensvermutung setzt den Besitz einer Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV a.F. (nunmehr § 17b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV) voraus.

Einer innergemeinschaftliche Lieferung kann auch durch andere Belege nachgewiesen werden. Die Steuerbefreiung ist aber nicht zu gewähren, wenn nach objektiver Beweislage nicht feststeht, dass der Abholer das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die erwerbende Firma in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat oder das Fahrzeug auf die erwerbende Firma im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung zugelassen worden ist.

Der liefernde Unternehmer kann sich auf den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 UStG nur berufen, wenn er zuvor seine Nachweispflichten gem. §§ 17a ff. UStDV vollständig erfüllt hat.

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt außerdem voraus, dass die für den Umsatz ausgestellte Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG enthält.
FG Münster, UStB 2021, 149
Personengesellschaft als Organgesellschaft Der EuGH musste zur Frage Stellung nehmen, ob die vom BFH anlässlich der Entscheidung des EuGH in der Rs. Larentia + Minerva vorgenommene sog. "teleologische Extension" von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG für den Fall unionskonform ist, dass nicht alle an der Personengesellschaft beteiligten Personen neben dem Organträger bei diesem finanziell eingegliedert sind. EuGH, EU-UStB 2021, 41
Verlagerung des Leistungsortes bei Telekommunikationsdienstleistungen Roamingleistungen, d.h. die Ermöglichung der Nutzung des Mobilfunknetzes in einem anderen Land, stellen Dienstleistungen dar. Nehmen Mobilfunkkunden während eines nur vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat derartige Leistungen in Anspruch, so erfolgt deren "tatsächliche Nutzung oder Auswertung" im Gebiet dieses Mitgliedstaats. Erbringt ein in einem Drittland ansässiger Mobilfunkbetreiber derartige Roamingleistungen an seine ebenfalls im Drittland ansässigen Kunden, so ist eine Verlag...

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