Die Übertragung der Beteiligung an den Inhaber des Handelsgeschäfts führt zur Auflösung der Gesellschaft. Die Übertragung an einen Dritten ist ausweislich der aktuell gültigen Rechtslage gem. § 717 BGB unzulässig, es sei denn, gesellschaftsvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Das heißt, bereits heute reicht es aus, dass der Inhaber des Handelsgewerbes einer Übertragung zustimmt.

Beraterhinweis Gemäß § 711 HGB i.d.F. des MoPeG v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) wird ab 1.1.2024 die Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich ermöglicht. Es bedarf in Zukunft der Zustimmung der anderen Gesellschafter. So besteht auch die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer bereits bestehenden stillen Gesellschaft nachträglich vereinbaren, dass künftig ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters neue Gesellschafter aufgenommen sowie Form und Gegenstand des Unternehmens geändert werden dürfen. Auch eine solche Vereinbarung führt nicht zur Beendigung der stillen Gesellschaft (BFH v. 27.1.1982 – I R 5/78, BStBl. II 1982, 374).

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