Das Vehikel der (typisch) stillen Gesellschaft ist bis heute aus dem Wirtschaftsleben nicht wegzudenken und erfreut sich großer Beliebtheit. Aufgrund der Einordnung als Innengesellschaft, können entspr. Vereinbarungen ggü. anderen Gesellschaftern verborgen werden, wenn auch dies zweckdienlich ist. Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft regeln nur grundsätzliche Fragestellungen und müssen durch die Beteiligten i.R.d. Vertragsvereinbarungen "mit Leben gefüllt werden". Hierbei steht den Beteiligten ein umfassender Gestaltungsspielraum zur Verfügung, um auf den Einzelfall einzugehen. Der folgende Teil 2 dieses Beitrags greift die Rahmenbedingung der (typischen) Unterbeteiligung sowie die ertragsteuerrechtlichen Regelungen insgesamt zur (typisch) stillen Beteiligung auf.

Service: BFH v. 16.5.2018 – VI R 45/16; BFH v. 5.10.2017 – VIII R 13/14; BFH v. 17.7.2014 – IV R 52/11, ErbStB 2014, 328; BGH v. 29.11.2011 – II ZR 306/09, ErbStB 2012, 105; BFH v. 19.2.2009 – IV R 83/06; BFH v. 8.4.2008 – VIII R 3/05, ErbStB 2008, 325; BFH v. 16.1.2008 – II R 10/06, ErbStB 2008, 13; BFH v. 19.6.2007 – VIII R 63/03; BFH v. 21.9.2000 – IV R 50/99 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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