Metageschäfte kommen i.R.v. sog. Gelegenheitsgesellschaften vor. Es handelt sich bei den Gelegenheitsgesellschaften um GbRs, die jedoch nicht nach außen auftreten. Hierbei beteiligt man sich jedoch nicht an einem Geschäftsbetrieb, sondern an einem einzelnen Geschäft (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 4). Der daraus erzielte Gewinn bzw. Verlust wird entspr. den Vereinbarungen aufgeteilt.
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