Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich der stille Gesellschafter nicht am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Dieser Gesellschaftsanteil wird von einer anderen Person (Hauptbeteiligter) gehalten. Hierbei kann es sich sowohl um Anteile an einer Personen- als auch an einer Kapitalgesellschaft handeln. Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft, die keine Außenwirkung entfaltet. Außerdem entsteht kein Gesamthandsvermögen, da der Hauptbeteiligte alleiniger Rechtsinhaber der Beteiligung an der Hauptgesellschaft bleibt (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 38 ff.); s.a. Worgulla, NWB 2010, 3183.

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