Schrifttum:

Carle, Unterbeteiligungen: Zivil- und steuerrechtliche Hinweise, KÖSDI 2005, 14475; Carle, Unterbeteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften: Gestaltungschancen, Risiken, Umstrukturierung, KÖSDI 2008, 16166; Carle, Die Unterbeteiligung, ErbStB 2012, 14; Frieling/Meyer, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung als Gestaltungsinstrumente von Familienunternehmen, DB 2020, 569; Hohage/Schäfer, Atypischer Unterbeteiligungsvertrag: Mindestanforderung an die Stimmrechtsregelung, NWB 2017, 423; Ihle, Zur steuerlichen Behandlung der Schenkung in Form der Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung, Anm. zu BFH v. 17.7.2014 – IV R 52/11, MittBayNot 2015, 353; Pickhardt-Poremba/Engelsing, Unterbeteiligungen an gewerblichen und nur vermietend und verpachtend tätigen Personengesellschaften, DStZ 2000, 281; Prinz/Hoffmann (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 15.

 

Rz. 738

[Autor/Stand] Zivilrechtlich ist die Unterbeteiligungsgesellschaft als Innengesellschaft (GbR) anzusehen. Zwischen dem Hauptgesellschafter und dem Unterbeteiligten bestehen lediglich schuldrechtliche Beziehungen. Der Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft besteht darin, den Unterbeteiligten an einem Teil der Rechte und Pflichten des Hauptbeteiligten aus dem Hauptgesellschaftsverhältnis, insb. am Gewinn und Verlust des Hauptgesellschafters an der Hauptgesellschaft, zu beteiligen.

 

Rz. 739

[Autor/Stand] Die Unterbeteiligungsgesellschaft stellt keine stille Gesellschaft i.S.v. § 230 HGB dar, da der Hauptbeteiligte als solcher kein Handelsgewerbe betreibt.[3] Hauptgesellschaft und Unterbeteiligungsgesellschaft sind als zwei verschiedene Personengesellschaften streng auseinander zu halten.

 

Rz. 740

[Autor/Stand] Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft (vgl. Rz. 677 ff., 1129 ff.) ist auch bei der (stillen) Unterbeteiligung zwischen der typischen und der atypischen (mitunternehmerischen) Beteiligung des Stillen zu unterscheiden. Allerdings kommt eine mitunternehmerische Unterbeteiligung von vornherein nur dann in Betracht, wenn der Hauptbeteiligte (= Gesellschafter der Hauptgesellschaft) seinerseits Mitunternehmer der Hauptgesellschaft ist, also z.B. als Gesellschafter einer OHG oder KG.[5] Trifft dies zu, so ist die Unterbeteiligung eine atypische (mitunternehmerische), wenn der Unterbeteiligte als Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft anzusehen ist, wenn er also Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Zur bewertungsrechtlichen sowie zur erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Sicht vgl. unten, Rz. 1147 f.

Das Mitunternehmerrisiko des Unterbeteiligten ist zu bejahen, wenn er über den Hauptbeteiligten (also mittelbar) sowohl am Gewinn und Verlust der Hauptgesellschaft als auch entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten am Geschäftswert und an den stillen Reserven im Betriebsvermögen der Hauptgesellschaft beteiligt ist.[6] Für die Mitunternehmerinitiative reichen Kontrollrechte (vgl. § 233 HGB, § 716 BGB) gegenüber den Hauptbeteiligten aus.[7]

 

Rz. 741– 755

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 365.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[5] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 366.
[6] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 369, m.w.N.
[7] BFH v. 2.10.1997 – IV R 75/96, BStBl. II 1998, 137; Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 369.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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