Identifikation und Zuordnung der bewegten Lieferung: Liegt ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6a S. 1 UStG vor, das kein Dreiecksgeschäft i.S.d. § 25b UStG ist, muss zunächst die bewegte Lieferung identifiziert werden.[3] Die anschließende Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt in § 3 Abs. 6a S. 2 ff. UStG anhand der Transportverantwortlichkeit, ohne dass es hierfür eine unmittelbare Grundlage in der MwStSystRL gäbe.[4] Nach dem Wortlaut des nationalen Rechts kommt es darauf an, durch wen der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet wird. Auch in den Quick Fixes wird auf die Person abgestellt, "die die Beförderung entweder selbst auf eigene Rechnung durchführt oder über die Beförderung einen Vertrag mit einem Dritten abschließt, der dann auf seine Rechnung handelt."[5]

Der Zwischenhändler übernimmt nach dieser Beschreibung die Transportorganisation, indem er beispielsweise den Spediteur anweist, die Ware bei A abzuholen und an C zu transportieren. Der Spediteur ist dann auf die Informationen des Zwischenhändlers angewiesen. Die leichter nachvollziehbare Transportorganisation bietet eine höhere Rechtssicherheit als das Merkmal der Transportverantwortlichkeit.[6]

[3] Kußmaul/Naumann/Granat, UStB 2021, 52.
[4] Kußmaul/Naumann/Granat, UStB 2021, 54.
[5] Quick Fixes 2020, 3.6.5.
[6] Vgl. Quick Fixes 2020, 3.6.5 unter Verweis auf Kokott.

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