Bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Sachverhalten hat das BSG

  • gesellschaftsrechtliche Konstellationen und häufig auch
  • satzungsmäßige oder
  • vertragliche Abreden zwischen den Beteiligten

zu beurteilen. Beachten Sie: Für den Rechtsanwender wichtig zu beachten ist hierbei, dass das BSG bei seiner Beurteilung ausdrücklich gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen für die sozialversicherungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht strikt übernimmt.

Beraterhinweis Ob also Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung"allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungsrechtlichen – Kontext des § 7 SGB IV.[6]

So ist z.B. nach Auffassung des BSG – abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit – für die statusrechtliche Beurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine als GF angestellte Person erst mit Eintragung ins Handelsregister als GF einer GmbH anzusehen[7].

Damit kann die Situation entstehen, dass

  • gesellschaftsrechtlich wirksame Regelungen (wie z.B. Stimmbindungsverträge)
  • ohne Relevanz für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sind.

Beraterhinweis Der Rechtsanwender muss daher stets die sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe, nicht die gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe im Blick haben[8].

Die Konsequenzen der geänderten Rechtsprechung des BSG werden nachstehend anhand der einzelnen Fallkonstellationen aufgezeigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge