BSG-Fundstelle

11.11.2015, B 12 KR 13/14 R

(BSGE 120, 59; SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; USK 2015-105)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH)
  • Ehemann Alleingeschäftsführer (nicht entziehbare organschaftlich begründete Stellung) mit 60 % Kapitalbeteiligung
  • Ehefrau mit 40 % Kapitalbeteiligung, ohne maßgebenden Einfluss auf die interne Willensbildung der GmbH und ohne gesellschaftsvertraglich festgeschriebene Sperrminorität
  • schriftlicher Stimmbindungsvertrag, wonach Ehefrau bei Gesellschafterbeschlüssen bei der Stimmabgabe die Stimmführerschaft hat, ihr Ehemann an ihr Abstimmungsverhalten gebunden ist und sie auch seine Stimmrechte verbindlich für ihn ausüben darf; Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich
  • Anstellungsvertrag als alleinvertretungsberechtigte leitende Angestellte mit Prokura
  • monatliches Gehalt
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Ehefrau trotz Stimmbindungsvertrag abhängig beschäftigt.
  • Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage prägen die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht im Sinne einer strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion.
  • Die außerhalb des Gesellschaftsrechts von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben; denn der Stimmbindungsvertrag kann von jedem Gesellschafter – und damit auch vom Ehemann – zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge