Damit die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eintritt, ist nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass

  • ein Ausschluss oder
  • eine Beschränkung

des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts erfolgt.

Ausschluss des Besteuerungsrechts: Das Besteuerungsrecht soll dann ausgeschlossen sein, wenn die Besteuerung des betroffenen Wirtschaftsgutes der deutschen Steuerhoheit entzogen wird.[17]

Beschränkung des Besteuerungsrechtes: Eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes ist dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut zwar weiterhin der inländischen Steuerhoheit unterliegt, jedoch eine Steueranrechnung erfolgt.[18]

Der Gesetzgeber sieht hier in aller Regel dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Gewinn auf Grund eines DBA

  • von der inländischen Besteuerung freigestellt ist oder
  • die ausländische Steuer im Inland anzurechnen ist.[19]

Realisierung der Entstrickung: Dabei kann die Entstrickung

  • durch steuersubjektbezogene[20] Tatbestände (z.B. durch Wechsel der Ansässigkeit)[21] oder aber auch
  • durch steuerobjektbezogene[22] Tatbestände (z.B. durch Transfer eines Wirtschaftsgutes ins Ausland)

realisiert werden.

Nutzung/Veräußerung: Der Ausschluss respektive die Beschränkung des Besteuerungsrechtes bezieht sich dabei auf Tatbestände

  • sowohl der Nutzung
  • als auch der Veräußerung.

Dabei ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes aus der Veräußerung dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut der ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.[23] Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes aus der Nutzung wird indes anzunehmen sein, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zur Nutzung überlassen wird und dieser zuzuordnen ist.[24]

[17] Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, 2. Aufl. 2018, Kapitel 6 Rz. 52.
[18] Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 213 (Okt. 2022).
[19] BT-Drucks. 16/2710, 28.
[20] Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Kapitel 6 Rz. 376.
[21] Müller, IWB 2023, 25.
[22] Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023 Kapitel 6 Rz. 377.
[23] BMF v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99 Rz. 2.4; s. dazu mit weiteren Beispielen auch: Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, 2. Aufl. 2018, Kapitel 6 Rz. 49 ff.
[24] Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 216 (Okt. 2022).

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