Damit die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eintritt, ist nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass
- ein Ausschluss oder
- eine Beschränkung
des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts erfolgt.
Ausschluss des Besteuerungsrechts: Das Besteuerungsrecht soll dann ausgeschlossen sein, wenn die Besteuerung des betroffenen Wirtschaftsgutes der deutschen Steuerhoheit entzogen wird.[17]
Beschränkung des Besteuerungsrechtes: Eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes ist dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut zwar weiterhin der inländischen Steuerhoheit unterliegt, jedoch eine Steueranrechnung erfolgt.[18]
Der Gesetzgeber sieht hier in aller Regel dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Gewinn auf Grund eines DBA
- von der inländischen Besteuerung freigestellt ist oder
- die ausländische Steuer im Inland anzurechnen ist.[19]
Realisierung der Entstrickung: Dabei kann die Entstrickung
- durch steuersubjektbezogene[20] Tatbestände (z.B. durch Wechsel der Ansässigkeit)[21] oder aber auch
- durch steuerobjektbezogene[22] Tatbestände (z.B. durch Transfer eines Wirtschaftsgutes ins Ausland)
realisiert werden.
Nutzung/Veräußerung: Der Ausschluss respektive die Beschränkung des Besteuerungsrechtes bezieht sich dabei auf Tatbestände
- sowohl der Nutzung
- als auch der Veräußerung.
Dabei ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes aus der Veräußerung dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut der ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.[23] Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes aus der Nutzung wird indes anzunehmen sein, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zur Nutzung überlassen wird und dieser zuzuordnen ist.[24]
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