Durch § 1a Abs. 3 S. 3 KStG werden zwar die §§ 1316 und § 18 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit jedoch bestimmte Einnahmen beim Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft anderen Einkunftsarten zuzurechnen wären, gehören auch solche Einnahmen des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft zu diesen Einkünften (§ 1a Abs. 3 S. 4 KStG). Dies hat vor allem für Fälle der Betriebsaufspaltung Bedeutung.[25]

 

Beispiel 9

Die A-GmbH & Co. KG ist eine optierende Gesellschaft (§ 1a KStG). Der zu 100 % beteiligte Kommanditist A verpachtet der KG das Betriebsgrundstück (funktional wesentliche Betriebsgrundlage).

Lösung: Ohne Option i.S.d. § 1a KStG wären das Grundstück Sonder-BV des A bei der A-GmbH & Co. KG und die Pacht gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen. Durch die Optionsbesteuerung würde A aus der Grundstücksverpachtung grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen (§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da A jedoch die A-GmbH & Co. KG beherrscht (personelle Verflechtung) und eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage überlässt (sachliche Verflechtung), sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt.[26] A erzielt als Besitzunternehmer aus der Grundstücksverpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), was durch § 1a Abs. 3 S. 4 KStG auch "zugelassen" wird.

[25] Brühl/Weiss, DStR 2021, 945 (948).
[26] Zur Betriebsaufspaltung vgl. aktuell: BFH v. 17.11.2020 – I R 72/16 = GmbH-StB 2021, 209 (Formel).

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