Jede verfassungskonforme Neuregelung der Grundsteuer hat Auswirkungen auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich (auch Länderfinanzausgleich genannt). Mit dem Finanzausgleich wird die in den 16 Ländern sehr unterschiedliche Finanzkraft ausgeglichen. Für die Bestimmung der zwischen den Ländern auszugleichenden Finanzkraft hat auch die Frage der Finanzkraft der Gemeinden Bedeutung, und für letztere ist der Grundsteuerertrag von großer Bedeutung.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich muss weiterhin auf Basis einer bundeseinheitlichen Regelung berechnet werden, d. h. unabhängig davon, ob ein Land die Öffnungsklausel nutzt. Es soll für die Länder kein Nachteil entstehen, wenn andere Länder einen Sonderweg gehen. Kein Land soll sich zu Lasten anderer Länder arm rechnen können. Hierbei bleibt es das gemeinsame und selbstverständliche Anliegen von Bund und Ländern, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auch eine doppelte Abforderung von Steuererklärungen darf durch die Nutzung der Öffnungsklausel nicht ausgelöst werden.

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