Steuerrecht ist und bleibt kompliziert und damit streitanfällig. Die Anzahl der jährlich eingelegten Einsprüche und erhobenen Klagen sprechen da eine deutliche Sprache. Streitgegenstand ist dabei häufig noch nicht einmal die rechtliche Beurteilung an sich, sondern der der Besteuerung zugrunde zu liegende Sachverhalt. Insb. bei Problemen der Sachverhaltsbeurteilung bietet es sich jedoch an, das Gespräch mit dem FA ggf. bereits vor Erlass des Steuerbescheides, spätestens jedoch im Einspruchsverfahren zu suchen. Denn erfahrungsgemäß ergeben sich in einem persönlichen Gespräch häufig eher Gesichtspunkte für eine vielleicht doch einvernehmliche Lösung als dies bei bloßem schriftsätzlichen Austausch der Fall ist.

Im finanzgerichtlichen Verfahren stellt der Erörterungstermin eine Kommunikationsebene dar, die unbedingt genutzt werden sollte. Am Ende eines Erörterungsgesprächs kann dann auch eine tatsächliche Verständigung stehen, die die Beteiligten an das vereinbarte Ergebnis bindet.

Ansonsten sollte insb. bei geplanten Gestaltungen mit größeren oder dauerhaften steuerlichen Auswirkungen in Erwägung gezogen werden, sich im Vorfeld mit dem FA verbindlich abzustimmen.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die sich bietenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die sich aus der AO und der FGO ergeben und zeigt die sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.

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