Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung: § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO gibt dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter die Möglichkeit, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. Neben der Klärung von Sachverhaltsfragen und der Darlegung der Rechtslage wird der Vorsitzende/Berichterstatter i.d.R. auch ausloten, ob und inwieweit die Beteiligten einigungsbereit sind, um den Rechtsstreit in beiderseitigem Einvernehmen beizulegen.

Die Bedeutung des finanzgerichtlichen Erörterungstermins sollte nicht unterschätzt werden. Denn, so seltsam das klingt, für die Erledigung mancher Fälle bedarf es eines unparteiischen Dritten, der den Streitparteien Chancen und Risiken des Prozesses vor Augen hält.

Sicherlich ist hier auch ein gut Teil Psychologie mit im Spiel, denn nun ist ein unabhängiger Dritter Gesprächsleiter, der die Schwachstellen des Falles aufzeigt, auf eine – ohne die Senatsentscheidung vorwegzunehmen – mögliche Entwicklung im finanzgerichtlichen Verfahren hinweist, so dass (erst) jetzt eine Verständigungsebene geschaffen wird, die zur einvernehmlichen, gütlichen Beilegung des Rechtsstreits führt und damit eine weitergehende zeit- und kostenintensive Prozessführung vermeidet. Insoweit kommt dem finanzgerichtlichen Erörterungstermin für die Erledigung auch komplexer Einspruchsverfahren eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Beraterhinweis Wird hinsichtlich der Kostentragungsfrage der Vorschlag unterbreitet, die Kosten gegeneinander aufzuheben, bedeutet dies für den Steuerpflichtigen, dass er seine eigenen (Beratungs- und Gerichtskosten) zu tragen hat, das FA jedoch (da es keine Gerichtskosten zahlt) im Ergebnis kostenfrei aus dem Verfahren herauskommt.

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