Dipl.-Finw. (FH) Sergej Müller, M.A. Taxation, StB, FBf Internationales Steuerrecht[*]

Die Wegzugsbesteuerung i.S.d. § 6 AStG greift ein, sobald u.a. eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder des inländischen gewöhnlichen Aufenthaltes eintritt. In manchen Konstellationen sind die Wegzüge jedoch nur vorübergehender Natur, so dass die Vorschrift in § 6 Abs. 3 AStG eine Rückkehrregelung für die Fälle einer nur vorübergehenden Abwesenheit enthält. Ob eine Absicht zur Rückkehr bereits bei Wegzug bestanden haben muss, hatte der BFH in einer aktuellen Entscheidung (BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, GmbH-StB 2023, 163 [Schimmele] [in dieser Ausgabe]) zu klären. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem Tatbestand der Wegzugsbesteuerung und der Rückkehrregelung und nimmt Bezug auf das o.g. BFH-Urteil.

[*] Der Autor ist Mitarbeiter bei der INFOB Prof. Dr. Bäuml PartGmbB Steuerberatungsgesellschaft in Ingelheim am Rhein.

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