Nunmehr hat der BFH[23] mit Urteil vom 21.12.2022 zur Frage der Rückkehrabsicht entschieden, sich in diesem Zusammenhang
- von der Argumentation des FG Münster[24] distanziert und
- mithin gegen die subjektive Theorie geurteilt.
Systematische Gründe: In erster Linie begründet die Revisionsinstanz ihre Entscheidung mit systematischen Gründen. So führt der BFH zunächst an, dass nach § 6 Abs. 3 S. 3 AStG a.F. der Rechtsnachfolger bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren[25] nach Erwerb der Anteile ebenfalls von der Rückkehrregelung Gebrauch machen kann.[26] Im Ergebnis rechtfertige der Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht – und die damit im Zusammenhang stehende Verstrickung der stillen Reserven – den Entfall der Besteuerung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AStG a.F. – schließlich konnte der Steuerausländer als Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung faktisch keine Rückkehrabsicht haben, geschweige diese dokumentieren.[27]
BFH = Rückkehrabsicht nicht Gegenstand des Tatbestandes: Somit kann nach Ansicht des BFH[28] auch im Kontext des primären Wegzugstatbestandes – sprich der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht – aus systematischen Gründen heraus die Rückkehrabsicht nicht Gegenstand des Tatbestandes sein.
Für dieses Ergebnis sprechende Aspekte: Dieses Ergebnis sei nach Ansicht des Revisionsinstanz[29] auch
- aus Aspekten der Verhältnismäßigkeit
- unter Berücksichtigung der Normzweckerfüllung zutreffend.
- Dieses Verständnis sei auch mit der Intention des Gesetzgebers[30] kongruent, die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen und soll bei tatsächlicher Rückkehr keine Sanktionierung verunglückter Wegzüge legitimieren.[31]
- Schließlich sieht das Gericht[32] auch keinen Widerspruch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
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