Nunmehr hat der BFH[23] mit Urteil vom 21.12.2022 zur Frage der Rückkehrabsicht entschieden, sich in diesem Zusammenhang

  • von der Argumentation des FG Münster[24] distanziert und
  • mithin gegen die subjektive Theorie geurteilt.

Systematische Gründe: In erster Linie begründet die Revisionsinstanz ihre Entscheidung mit systematischen Gründen. So führt der BFH zunächst an, dass nach § 6 Abs. 3 S. 3 AStG a.F. der Rechtsnachfolger bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren[25] nach Erwerb der Anteile ebenfalls von der Rückkehrregelung Gebrauch machen kann.[26] Im Ergebnis rechtfertige der Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht – und die damit im Zusammenhang stehende Verstrickung der stillen Reserven – den Entfall der Besteuerung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AStG a.F. – schließlich konnte der Steuerausländer als Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung faktisch keine Rückkehrabsicht haben, geschweige diese dokumentieren.[27]

BFH = Rückkehrabsicht nicht Gegenstand des Tatbestandes: Somit kann nach Ansicht des BFH[28] auch im Kontext des primären Wegzugstatbestandes – sprich der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht – aus systematischen Gründen heraus die Rückkehrabsicht nicht Gegenstand des Tatbestandes sein.

Für dieses Ergebnis sprechende Aspekte: Dieses Ergebnis sei nach Ansicht des Revisionsinstanz[29] auch

  • aus Aspekten der Verhältnismäßigkeit
  • unter Berücksichtigung der Normzweckerfüllung zutreffend.
  • Dieses Verständnis sei auch mit der Intention des Gesetzgebers[30] kongruent, die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen und soll bei tatsächlicher Rückkehr keine Sanktionierung verunglückter Wegzüge legitimieren.[31]
  • Schließlich sieht das Gericht[32] auch keinen Widerspruch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
[23] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[24] FG Münster v. 31.10.2019 – 1 K 3448/17 E, EFG 2020, 19; s. dazu auch Weiss, EStB 2020, 234 f.
[25] Nach der Neuregelung innerhalb von 7 Jahren (§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG).
[26] S. dazu die kongruente Regelung in § 6 Abs. 3 S. 5 AStG.
[27] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 Rz. 25 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[28] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[29] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 Rz. 25 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe); dort auch Verweis auf Hörnicke/Quilitzsch, ISR 2020, 155.
[30] BT-Drucks. VI/2883, 18.
[31] So im Ergebnis auch BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 Rz. 26 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).
[32] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 Rz. 27 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).

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