Auf der anderen Seite steht die objektive Theorie, die keine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs verlangt. Die darauf aufbauende eingeschränkt objektive Theorie verfolgt den Gedanken, dass eine tatsächlich fristgerechte Rückkehr für die Tatbestandsverwirklichung des § 6 Abs. 3 S. 1 AStG – und damit die Inanspruchnahme der Rückkehrregelung – ausreicht.[17] Die fortbestehende Rückkehrabsicht wird in der eingeschränkt objektiven Theorie ausschließlich im Kontext der Verlängerung des Rückkehrzeitraumes für erforderlich gehalten[18] – damit treten im Umkehrschluss subjektive Elemente und damit die bestehende Rückkehrabsicht erst bei Verlängerung der Rückkehrfrist nach sieben Jahren in den Vordergrund.

Durch das ATADUmsG[19] ist insoweit eine Liberalisierung des Rückkehrtatbestandes eingetreten, als dass es auf eine Glaubhaftmachung der Rückkehr nicht mehr ankommen soll. Beachten Sie: Dennoch müsse nach Auffassung des Gesetzgebers

  • eine hinreichend wahrscheinliche Rückkehrabsicht
  • im Zeitpunkt des Wegzuges bestehen.[20]

In dem ursprünglichen Gesetzentwurf des ATADUmsG[21] war in § 6 Abs. 3 S. 6 AStG vorgesehen, dass zur Vermeidung von Härten die Wegzugsbesteuerung entfällt, wenn zwar keine Rückkehrabsicht bestand, jedoch eine tatsächliche Rückkehr innerhalb von drei Jahren erfolgt. Die unter dem Stichwort "verunglückter Wegzug" aufgenommene gesetzliche Regelung hat jedoch letztlich keinen Eingang in das Gesetz gefunden.[22]

Beraterhinweis Damit besteht (weiterhin) keine Regelung, die die eingeschränkt objektive Theorie gesetzlich fixiert.

[17] Zur Altfassung: s. Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz. 442 m.w.N. (April 2020).
[18] Zur Altfassung: s. Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz. 442 (April 2020).
[19] BGBl. I 2021, 2035.
[20] BT-Drucks. 19/28652, 14, 50.
[21] Gesetzentwurf v. 17.11.2020, 56.
[22] BGBl. I 2021, 2035.

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