Der Tatbestand der "vorübergehenden Abwesenheit i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG" erfasst tatbestandsseitig

Beachten Sie: Im Fall der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG auf einen Steuerausländer findet der Tatbestand der vorübergehenden Abwesenheit selbst dann Anwendung, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Aus zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die vorübergehende Abwesenheit auf sieben Jahre (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Besteht die Absicht zur Rückkehr nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums unverändert fort, so kann die Frist auf Antrag des Steuerpflichtigen um weitere fünf Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG).

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Anteile während der vorübergehenden Abwesenheit an der infragestehenden Kapitalgesellschaft

  • zwischenzeitlich veräußert werden,
  • in ein Betriebsvermögen eingelegt werden oder
  • Gewinnausschüttungen erfolgen, die mehr als ¼ des gemeinen Wertes der Anteile betragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 AStG).

Beachten Sie: Außerdem muss bei tatsächlicher Rückkehr das Besteuerungsrecht in dem Umfang wieder begründet werden, wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AStG).

Rechtsfolgenseitig entfällt der Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung, so dass es sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis handelt.[10] War die Steuer bereits gezahlt, ist sie entsprechend zu erstatten, wobei eine 6%ige Verzinsung nach § 234 AO relevant wird.

[10] Zur Altfassung: vgl. Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz. 446 (April 2020).

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